Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden

 

1.

ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,

 

2.

Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,

 

3.

Pflege in einer stationären Einrichtung und

 

4.

[1]häusliche Pflege nach den §§ 64c und 64f sowie die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson

Bis 31.12.2016:

4.

häusliche Pflegeleistungen nach § 65 Abs. 1

geleistet.

[1] Nr. 4 geändert durch Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III) vom 23.12.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017.

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