1 Allgemeines

 

Rz. 1

Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit § 6, wonach der ein Recht auf Minderung des Familienaufwands hat, der Kindern Unterhalt leistet oder zu leisten hat. Die Voraussetzungen, unter denen Kindergeld beansprucht werden kann, sind durch das Jahressteuergesetz 1996, das den Familienlastenausgleich und die Struktur des Kindergeldrechts grundlegend verändert hat, neugefasst worden. Entsprechend diesen Veränderungen wurden die Abs. 1 und 3 ab 1.1.1997 angepasst.

Das Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz -BerzGG-) wurde zum 1.1.2001 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des BerzGG geändert. Durch die Neuregelungen wird die wirtschaftliche Situation von Familien nach der Geburt verbessert. Außerdem ist eine flexiblere Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs dadurch vorgesehen, dass beide Elternteile gleichzeitig Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen können.

2 Rechtspraxis

2.1 Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz

 

Rz. 2

Die Neuregelung des Familienlastenausgleichs seit 1.1.1996 durch das Jahressteuergesetz hat das bis dahin geltende Nebeneinander von Kindergeld und steuerlichem Kinderfreibetrag abgeschafft. Das Kindergeld wird seitdem an die Berechtigten, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) als Steuervergütung gezahlt. Während des Kalenderjahres wird die steuerliche Entlastung durch das Kindergeld gewährt. Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Berechtigte beantragen, dass anstelle des Kindergeldes ein Kinderfreibetrag bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt wird, wenn dies zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt. Dies trifft im allgemeinen auf die so genannten Besserverdiener zu. Bei allen übrigen Steuerpflichtigen bleibt der Familienlastenausgleich auf das Kindergeld beschränkt.

 

Rz. 3

Nach dem EStG erhält Kindergeld, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Ausland wohnt, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder entsprechend behandelt wird.

 

Rz. 4

Das Kindergeld nach dem EStG wird für Kinder gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Kindergeld wird aber auch gewährt, wenn die Kinder in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat leben, der dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist. Gleiches gilt für Kinder von in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern, die im ehemaligen Jugoslawien, in Marokko, in Tunesien oder in der Türkei leben (für diese Kinder gelten jedoch niedrigere Kindergeldsätze).

 

Rz. 5

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld für alle Kinder gezahlt, darüber hinaus nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen (siehe das BKGG).

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.

Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt werden. Eine Antragsfrist gibt es seit dem 1.1.1998 nicht mehr.

2.2 Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz

 

Rz. 6

Neben dem in das EStG aufgenommenen Kindergeldrecht besteht das neugefasste Bundeskindergeldgesetz (BKGG) fort. Kindergeld nach dem BKGG kommt für solche Personen in Frage, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 und 2 EStG) und auch nicht als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG). Die anspruchsberechtigten Personen sind im Einzelnen im § 1 BKGG aufgeführt.

In besonderen Fällen ist ein Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG aber auch dann gegeben, wenn eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht besteht (z.B. Entwicklungshelfer).

2.3 Erziehungsgeld, Erziehungsurlaub

 

Rz. 7

Das Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG) gibt Vätern und Müttern mit der Gewährung von Erziehungsurlaub und die Zahlung von Erziehungsgeld die Möglichkeit, sich für eine bestimmte Zeit der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu widmen.

Mit der Änderung des BerzGG zum 1.1.2001 ist die Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs flexibler geregelt. Nunmehr können Eltern gemeinsam Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, er ist jedoch weiterhin auf bis zu drei Jahre je Kind begrenzt. Zur flexibleren Handhabung gehört auch, dass die zulässige Erwerbstätigkeit während des Erziehungsurlaubs oder des Bezuges von Erziehungsgeld von 19 Stunden auf 30 Stunden wöchentlich erhöht worden ist. Der von den Eltern allein oder gemeinsam in Anspruch genommene Erziehungsurlaub darf insgesamt auf vier Zeitabschnitte verteilt werden. Außerdem können mit Zustimmung des Arbeitgebers von dem dreijährigen Erziehungsurlaub bis zu 12 Monate auch noch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus bis zum achten Lebensjahr genommen werden.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erziehungsgeld sind in § 1 BerzGG geregelt. Diese Voraussetzungen gelten jetzt auch für Ausländer, die EU/EWR-Bürger sind. Sie erhalten Erziehungsgeld wie Inländer.

Ausländer aus anderen Staaten als der EU bzw. des EWR, die in Deutschland wohnen, brauchen für das Erziehungsgeld eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis.

Erfasst werden nunmehr auch anerk...

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