Rz. 29

Benz, Die Verzinsung von rückständigen Geldleistungen nach § 44 SGB I, BG 1991 S. 323.

ders., Nochmals – Die Verzinsung rückständiger Geldleistungen (§ 44 SGB I) in der gesetzlichen Unfallversicherung, SozSich 1980 S. 119.

Heintschel von Heinegg, Verzugszinsen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, NVwZ 1992 S. 522.

Marburger, Zur Verzinsung von Sozialversicherungsleistungen, SGb 1980 S. 286.

Marschner, Die Verzinsung von Sozialleistungen (§ 44 SGB I), SozVers 1995 S. 225.

Mehrtens, Die Fälligkeit eines Anspruchs auf Rentenleistungen und seiner Verzinsung nach der Neuregelung im SGB, BG 1976 S. 357.

Müller, Die Sozialgerichtsbarkeit entdeckt Prozess- und Verzugszinsen, SGb 2010 S. 336.

Ossege, Zinsen bei Krankenhausvergütungsansprüchen, MedR 2010 S. 17.

Schnell, Das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto, RVaktuell 2014 S. 268.

v. Einem, Aktuelle Rechtsfragen zur Verzinsung nach § 44 SGB I, WzS 1989 S. 321.

Wendt, Unterbrechung der Verzinsung durch Eintritt der Sonderrechtsnachfolge?, NZS 1998 S. 467.

 

Rz. 30

Der Leistungsträger hat über einen Zinsanspruch des Leistungsempfängers auch ohne besonderen Antrag von Amts wegen zu entscheiden:

BSG, Urteil v. 11.9.1980, 5 RJ 108/79, USK 80179.

Die Verzinsung beginnt im Zugunstenverfahren nicht stets erst 6 Monate nach dem Antrag, mit dem dieses Verfahren begehrt worden ist. Unter einem vollständigen Leistungsantrag ist der Antrag zu verstehen, mit dem der Sachverhalt vollständig dargelegt wird, um die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialleistungen überprüfen und sein Entstehen feststellen zu können. Das kann der Antrag im Zugunstenverfahren allenfalls dann sein, wenn erst durch ihn die Leistungsvoraussetzungen vervollständigt worden sind:

BSG, Urteil v. 17.11.1981, 9 RV 26/81, SozR 1200§ 44 Nr. 4 = Breithaupt 1982 S. 800 = ZfS 1982 S. 302.

Kann die Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge allenfalls im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangt werden, so handelt es sich nicht um einen zu verzinsenden Anspruch auf Geldleistungen i. S. v. § 44 Abs. 1:

BSG, Urteil v. 24.3.1983, 1 RJ 92/81, BSGE 55 S. 40 = Die Beiträge 1983 S. 368 = USK 83174 = NVwZ 1984 S. 271 = SozR 2200 § 27 Nr. 2.

In der gesetzlichen Unfallversicherung ist für die Verzinsung von Ansprüchen auf Geldleistungen ein Leistungsantrag i. S. d. § 44 Abs. 2 entbehrlich, wenn der Versicherungsträger dem Berechtigten mitgeteilt hat, das Rentenfeststellungsverfahren sei anhängig (Anschluss und Fortführung von BSG, Urteil v. 25.8.1982, 2 RU 17/81):

BSG, Urteil v. 11.8.1983, 5a RKnU 5/82, SozR 1200§ 44 Nr. 7 = BSGE 55 S. 238 = Breithaupt 1984 S. 473.

Ein Anspruch auf Erstattung des Gegenwerts ungültig gewordener Beitragsmarken (§ 11 Abs. 2 und 3 RVBeitrV 1976) ist ein zu verzinsender Anspruch auf Geldleistungen i. S. v. §§ 11, 44 Abs. 1; hierzu bedarf es nicht der Feststellung, dass diese Beitragserstattung der Verwirklichung der in §§ 3 bis 10 genannten sozialen Rechte dient:

BSG, Urteil v. 13.10.1983, 11 RA 49/82, BSGE 56 S. 1 = Die Beiträge 1984 S. 250 = DRV 1984 S. 170 mit Anm. Tannen = SGb 1984 S. 583 mit Anm. Zeihe.

Der Antrag auf eine Neufeststellung der Rente aufgrund nachentrichteter Beiträge ist erst dann vollständig i. S. d. § 44 Abs. 2, wenn die beabsichtigte Nachentrichtung nach Zeiträumen und Beitragsklassen spezifiziert ist. Ein über § 44 hinausgehender Zinsanspruch ist auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch abzuleiten:

BSG, Urteil v. 1.3.1984, 4 RJ 55/83, SozR 1200§ 44 Nr. 11 = JurionRS 1984, 10775.

Ansprüche auf Konkursausfallgeld (jetzt: Insolvenzgeld) unterliegen der Verzinsung nach § 44:

BSG, Urteil v. 20.3.1984, 10 RAr 4/83, USK 8462 = SozSich 1984 S. 290.

Der Zuschuss, der anstelle einer notwendigen Krankenhausbehandlung gewährt wird (§ 18 Abs. 5, jetzt § 18 Abs. 7 BVG), ist eine nach § 44 verzinsliche Geldleistung:

BSG, Urteil v. 25.6.1985, 9a RV 23/83, Breithaupt 1986 S. 56 = USK 85243 = SozR 1200 § 44 Nr. 13.

Ein Vergleich über das Vorliegen umstrittener Anspruchsvoraussetzungen lässt den für den Beginn der Zinspflicht maßgebenden Zeitpunkt unberührt:

BSG, Urteil v. 29.1.1986, 9b RU 18/84, SozR 1200§ 44 Nr. 14 = Breithaupt 1987 S. 115.

Im Sozialrecht gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach dem alle Geldforderungen unter bestimmten Voraussetzungen zu verzinsen sind (vgl. BSG, Urteil v. 24.3.1983, 1 RJ 92/81, BSGE 55 S. 40, 45 = SozR 2200 § 27 Nr. 2; BSG, Urteil v. 20.12.1983, 6 RKa 19/82, BSGE 56 S. 116, 118 = SozR 1200 § 44 Nr. 10). Ein Zinsanspruch muss durch eine besondere gesetzliche Anordnung begründet sein, wie dies insbesondere in § 44 SGB I und in § 27 SGB VI geschehen ist. Das Fehlen einer ausdrücklichen Verzinsungsvorschrift für Fälle wie den des § 63 SGB X kann nicht als ungewollte, von einem umfassenden Gesetzesplan abweichende Gesetzeslücke verstanden werden, die der Richter durch entsprechende Anwendung einer Verzinsungsvorschrift schließen dürfte:

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