Beteiligte

Kläger und Revisionsbeklagter

Beklagte und Revisionsklägerin

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten über den Beginn der Verzinsung von Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Kläger erlitt am 8. Februar 1978 einen Arbeitsunfall. Die Beklagte leitete das Verwaltungsverfahren von Amts wegen ein und forderte den Kläger mit Schreiben vom 15. März 1978 auf, für die Fortführung des anhängigen Rentenfeststellungsverfahrens Fragen nach Einkünften in einem Formblatt zu beantworten. Dieser Aufforderung kam der Kläger durch Antwortschreiben vom 21. März 1978 nach, das bei der Beklagten am 23. März 1978 einging. Sie stellte danach weitere Ermittlungen über Hergang und Folgen des Unfalles an und leitete Berufshilfemaßnahmen ein. Am 19. September 1979 ersuchte sie den Kläger, Fragen betreffend seine Ehefrau und Kinder zu beantworten. Durch Bescheid vom 27. Dezember 1979 gewährte die Beklagte dem Kläger zunächst eine Unfallrente in Höhe von 45 v.H. der Vollrente ab 6. November 1978, dem Tag nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung. In einem vor dem Sozialgericht (SG) am 18. April 1980 in dem Rechtsstreit S 4 BU 12/80 geschlossenen Vergleich erklärte sich die Beklagte bereit, ab 6. November 1978 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 65% zu gewähren. Diesen Vergleich führte sie mit Verwaltungsakt vom 22. Dezember 1980 aus, und mit einem weiteren Bescheid vom 25. Mai 1981 erkannte sie dem Kläger für die Zeit vom 1. März bis zum 30. November 1980 Zinsen in Höhe von 4 v.H. für den Differenzbetrag zwischen den Teilrenten von 45 v.H. und von 65 v.H. zu. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch, der ohne Erfolg blieb, begehrte der Kläger eine Verzinsung ab 1. Dezember 1978 (Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1981).

Das SG hat die Beklagte verurteilt, die dem Kläger zustehenden Rentenleistungen auch für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 29. Februar 1980 zu verzinsen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen, soweit im Klageverfahren eine Verzinsung der für die Zeit vom 6. November bis zum 31. Dezember 1978 zu zahlenden Rentenbeträge beantragt worden war (Urteil vom 22. Oktober 1981). Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom SG zugelassene Berufung eingelegt, die vom Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen worden ist (Urteil vom 9. Juni 1982): Der Zinsanspruch sei durch den Prozeßvergleich vom 18. November 1980 nicht berührt worden, denn dieser habe lediglich den Rentenanspruch betroffen. Die Beklagte könne sich, nachdem sie dem Kläger mitgeteilt habe, es laufe ein Verfahren zur Feststellung der Unfallrente, nicht darauf berufen, daß er keinen Leistungsantrag gestellt habe. Ein solcher Fall sei von der Interessenlage der Beteiligten her einer Antragstellung vergleichbar. Dies habe jedenfalls für das Stadium des Feststellungsverfahrens zu gelten, in dem der Berechtigte um Auskünfte ersucht worden sei, die in seiner Sphäre lägen. Da die Beklagte erstmalig am 15. März 1978 um Beantwortung von Fragen gebeten habe und der Kläger diesem Ersuchen am 21. März 1978 vollständig nachgekommen sei, seien bereits mit dem 21. September 1978 sechs Monate abgelaufen gewesen, so daß die Verurteilung durch das SG zur Zinszahlung ab 1. Januar 1979 jedenfalls innerhalb der durch § 44 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB 1) gezogenen Grenzen liege.

Die Beklagte hat dieses Urteil mit der vom LSG zugelassenen Revision angefochten. Das Berufungsgericht habe § 44 SGB 1 fehlerhaft ausgelegt. Die Anfrage vom 15. März 1978 nach den Einkünften des Klägers und seiner Antwort vom 21. März 1978 könnten einen Leistungsantrag i.S. von § 44 Abs. 2 SGB 1 nicht ersetzen. Sonst könne bereits jede Mitwirkungshandlung des Berechtigten als Antrag angesehen werden. In der Praxis sei die Tendenz erkennbar, daß Anträge nur gestellt würden, um eine frühzeitige Verzinsung der Ansprüche zu erreichen. Das widerspreche jedoch dem Ziel des Gesetzgebers, mit einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand einen Ausgleich zwischen den Interessen der Versicherungsträger und der Berechtigten zu erreichen. Außer der Anfrage an den Kläger vom 15. März 1978 sei auch diejenige vom 19. September 1979 für die Feststellung der Leistungen von Bedeutung gewesen. Obwohl der Anspruch des Klägers auf die Verletztenrente nach den §§ 41, 40 SGB 1, 580 Reichsversicherungsordnung (RVO) erst am 6. November 1978 entstanden und damit fällig geworden sei, habe das Berufungsgericht ungeprüft gelassen, ob die als Antrag gewertete Handlung des Versicherten aus dem Monat März 1978 überhaupt für den Zinsbeginn habe wirksam sein können. Ein vor der Entstehung des Anspruchs gestellter Antrag könne jedenfalls dann keine Wirkung haben, wenn wesentliche Feststellungshandlungen erst nach diesem Zeitpunkt durchgeführt werden könnten. Soweit das Berufungsgericht der Auffassung sei, daß sich der Vergleich vom 18. April 1980 nicht auf den Zinsanspruch bezogen habe, habe es übersehen, daß jedem Vergleich etwas Zusammenfassendes anhafte. Bedenken und Nebenansprüche, die nicht den Kern des Rechtsstreits beträfen, würden dabei bewußt außer acht gelassen, um hinsichtlich der Hauptsache eine Lösung im Sinne beiderseitigen Nachgebens herbeiführen zu können.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts vom 9. Juni 1982 sowie das Urteil des Sozialgerichts vom 22. Oktober 1981 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung der Vorinstanzen für zutreffend. Im übrigen sei schon die Unfallanzeige als Antrag i.S. von § 44 Abs. 2 SGB 1 anzusehen.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Verletztenrente des Klägers ist ab 1. Januar 1979 in dem von den Vorinstanzen zugesprochenen Umfang bis einschließlich 29. Februar 1980 zusätzlich zu verzinsen.

Der geltend gemachte Zinsanspruch scheitert nicht schon daran, daß die Beteiligten im Vorprozeß am 18. April 1980 einen Vergleich geschlossen haben. Dieser betraf nach den mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ausschließlich die Verletztenrente. Zinsen waren nicht Gegenstand der einvernehmlichen Regelung.

Die Pflicht zur Verzinsung von Ansprüchen auf fällige Geldleistungen ist durch § 44 SGB 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 an (Art. II § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB 1) begründet worden. Maßgebend für den Beginn der Verzinsung sind dabei die Fälligkeit der Leistung (§ 44 Abs. 1 SGB 1) und der Eingang des vollständigen Leistungsantrags (§ 44 Abs. 2 SGB 1). Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen - ggf. schon vor der Einleitung des Verwaltungsverfahrens - grundsätzlich mit ihrem Entstehen (§ 41 SGB 1), das davon abhängt, ob ihre im Gesetz bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind (§ 40 Abs. 1 SGB 1). Gemäß § 580 Abs. 2 RVO beginnt die Rente in der gesetzlichen Unfallversicherung mit dem Tage nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung, im Falle des Klägers also mit dem 6. November 1978. Zutreffend ist daher das SG von einer Fälligkeit der Verletztenrente für den Rest des Monats November 1978 an jenem Tage ausgegangen.

Darüber hinaus schränkt § 44 Abs. 2 SGB 1 die Pflicht zur Verzinsung auf die Zeit nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger ein; beim Fehlen eines Antrags ist die Bekanntgabe der Entscheidung maßgebend. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Leistungen von Amts wegen festzustellen (§ 1545 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Gleichwohl ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (vgl. Urteile des 8a Senats vom 26. Juni 1980 in SozR 1200 § 44 Nr. 3 des 9b Senats vom 23. Juni 1982 - 9b/8 RU 6/81 - und des 2. Senats vom 25. August 1982 - 2 RU 17/81 -) auch in der Unfallversicherung dem Versicherten unbenommen einen Leistungsantrag zu stellen, an den die Verzinsungsregelung des § 44 SGB 1 anknüpft und der dann dafür maßgebend ist. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Auch bei Ansprüchen, die von Amts wegen zu prüfen und festzustellen sind, kann es dem Berechtigten nicht untersagt werden, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Ob in der gesetzlichen Unfallversicherung ggf. die Frist des § 44 Abs. 2 SGB 1 von sechs Monaten auch durch andere Erklärungen - wie etwa die Unfallanzeige - in Lauf gesetzt werden kann, läßt der Senat hier unentschieden.

Nach den unangegriffenen und für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat der Kläger keinen Leistungsantrag bei der Beklagten gestellt. Das Verfahren zur Feststellung der Verletztenrente ist vielmehr ausschließlich von Amts wegen durchgeführt worden. Die Beklagte hat jedoch dem Kläger mit Schreiben vom 16. März 1978 mitgeteilt, das Verfahren zur Feststellung der Verletztenrente sei anhängig, und sie benötige dazu Angaben. Der Kläger hat das Schreiben am 21. März 1978 beantwortet.

Nach § 8 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) ist unter einem Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde zu verstehen, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Unabhängig davon, ob der Antrag materiell-rechtlich für einen bestimmten Anspruch erforderlich ist, bewirkt er, daß ein Verwaltungsverfahren nach § 8 SGB 10 anhängig wird. Muß die Behörde von Amts wegen tätig werden, dann liegt es nicht in ihrem Ermessen, ob sie ein Verwaltungsverfahren durchführt (§ 18 SGB 10). Bei bereits eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Verletztenrente in der Unfallversicherung ist folglich der Antrag für den Beginn des Verwaltungsverfahrens ohne Bedeutung. Erlangt der Berechtigte durch eine Mitteilung der Behörde - wie hier der Kläger durch das Schreiben der Beklagten vom 15. März 1978 - Kenntnis von dem bereits eingeleiteten Verwaltungsverfahren, dann macht - jedenfalls bezüglich der Verzinsung - diese Benachrichtigung einen ausdrücklichen Leistungsantrag entbehrlich. Anderenfalls würde nämlich nur eine formale Willenserklärung verlangt, die zwar auf die Leistungsgewährung gerichtet, dafür aber in der Unfallversicherung nicht rechtserheblich wäre. Vermittelt der Versicherungsträger dem Berechtigen zuverlässige Kenntnis davon, daß er eine umfassende Prüfung darüber durchführt, ob Rente zu gewähren ist, so besteht für den Versicherten auch nach der erwähnten Entscheidung des 2. Senats vom 25. August 1982 kein Anlaß, noch ausdrücklich auszuführen, er beantrage die ihm zustehenden - von Amts wegen festzustellenden - Leistungen.

In diesem Zusammenhang kann auf § 284 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurückgegriffen werden, wonach der Schuldner durch eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit in Verzug kommt und die Geldschuld zu verzinsen hat (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Mahnung wird aber als entbehrlich angesehen, wenn sie zu fordern gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde. Das ist dann etwa der Fall, wenn durch eine sogenannte Selbstmahnung der Schuldner den Gläubiger von der Mahnung abhält (vgl. Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, § 51 II 3e; Soergel/Siebert, Kommentar zum BGB, 10. Aufl. § 284 Rz. 10). Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht den Zweck der Mahnung darin, dem Schuldner vor Augen zu führen, daß das Ausbleiben seiner Leistung Folgen haben werde, um ihn so zur sofortigen Leistung zu veranlassen. Daher sei eine besondere Mahnung immer dann überflüssig, wenn der mit der Mahnung verfolgte Zweck bereits durch den Vertragsabschluß selbst erreicht sei (so BGH, Urteil vom 4. Juli 1963 in NJW 1963, 1823, 1824). Hinsichtlich der Verzinsung von Geldleistungen ist der Leistungsantrag im Sozialrecht der den Verzug auslösenden Mahnung vergleichbar. Auch bei den Sozialleistungen dürfen die Anforderungen an den Berechtigten das Maß dessen nicht überschreiten, was nach dem für das Rechtsleben geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verlangt werden kann. Weiß der Verletzte in der gesetzlichen Unfallversicherung, daß das Verwaltungsverfahren bezüglich der Feststellung seiner Verletztenrente läuft, dann kann er darauf vertrauen, die ihm zustehenden Leistungen umfassend und schnell zu erhalten (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB 1). Als angemessene Verfahrensdauer haben nach § 44 Abs. 2 SGB 1 normalerweise sechs Monate zu gelten. Werden sie überschritten, so hat auch bei dem hier als entbehrlich angesehenen Leistungsantrag grundsätzlich die Verzinsung einzusetzen.

Nun macht die Beklagte mit der Revision geltend, im Hinblick auf den erst am 6. November 1978 fällig gewordenen Rentenanspruch könne ein vor der Entstehung des Anspruchs gestellter Antrag jedenfalls dann keine Wirkung haben, wenn wesentliche Feststellungshandlungen erst nach diesem Zeitpunkt durchgeführt werden könnten. Dieser Argumentation vermochte der erkennende Senat nicht zu folgen. Insoweit ist bereits in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung des 5b-Senats vom 9. September 1982 - 5b RJ 68/81 - darauf hingewiesen worden, daß nach Abs. 1 und 2 des § 44 SGB 1 die Zeitpunkte des Eingangs des vollständigen Leistungsantrags und der Fälligkeit des Anspruchs rechtssystematisch zu unterscheiden sind und nicht identisch zu sein brauchen. Wann allgemein eine Antragstellung vor Rentenbeginn den Lauf der Frist des § 44 Abs. 2 SGB 1 in Gang setzen kann und ob in einer vorzeitigen Antragstellung ein rechtsmißbräuchliches Verhalten gesehen werden muß, braucht hier nicht entschieden zu werden. Hat sich ein Arbeitsunfall ereignet, dann ist der Verletzte jedenfalls von diesem Zeitpunkt an berechtigt, Rente aus der Unfallversicherung zu beantragen. Dauert die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit länger und zieht sich deshalb die Feststellung der Verletztenrente hin, so kann der Träger der Unfallversicherung der Verpflichtung zur Verzinsung weitgehend entgehen, indem er angemessene Vorschüsse zahlt (§ 42 SGB 1).

§ 44 Abs. 2 SGB 1 verlangt allerdings einen "vollständigen" Leistungsantrag. Unter einem solchen ist dabei ein Leistungsbegehren zu verstehen, mit dem der Sachverhalt so dargelegt wird, daß die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für den Anspruch auf Sozialleistungen überprüft werden können (so BSG in SozR 1200 § 44 Nr. 4 und das bereits erwähnte Urteil des 9b Senats vom 23. Juni 1982). Demzufolge können diese Voraussetzungen nur von dem Zeitpunkt an bei entbehrlichem Antrag erfüllt sein, in dem auch ohne ihn der Versicherungsträger in der Lage ist, die Voraussetzungen des Anspruchs zu überprüfen und sein Entstehen festzustellen. Der Versicherte muß also im erforderlichen Umfange mitgewirkt haben.

Im konkreten Fall konnte der Kläger davon ausgehen, daß er mit Beantwortung der Anfrage vom 15. März 1978 am 21. desselben Monats das seinerseits Erforderliche getan hatte, um der Beklagten die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen. Der Kläger konnte erwarten, daß die Anfrage - mangels eines gegenteiligen Hinweises - sämtliche von ihm zu beantwortenden Fragen umfaßte. Er brauchte nicht damit zu rechnen, daß noch die spätere Rückfrage vom 19. September 1979 betreffend seine Frau und Kinder erforderlich werden würde, zumal derartige Angaben im allgemeinen bereits in der Unfallanzeige enthalten sind. Das Merkmal des vollständigen - hier aber entbehrlichen - Leistungsantrags muß daher mit dem Eingang der Antwort des Klägers vom 21. März 1978 bei der Beklagten am 23. desselben Monats als erfüllt angesehen werden. Die Schranke des § 44 Abs. 2 SGB 1, wonach die Verzinsung frühestens sechs Kalendermonate später beginnt, steht also dem von den Vorinstanzen zuerkannten Zinsanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB 1 ab 1. Januar 1979 nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.5a RKnU 5/82

Bundessozialgericht

 

Fundstellen

BSGE, 238

Breith. 1984, 473

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