0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten.

Durch Art. 2 Nr. 1, Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) ist in Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.1995 die Pflegeversicherung aufgenommen worden.

Art. 2 Nr. 1a, Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 – ASRG 1995) v. 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890) hat mit Wirkung zum 1.1.1995 den bisherigen Verweis auf die "Altershilfe für Landwirte" an die neue Bezeichnung "Alterssicherung für Landwirte" angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Gesetzentwurf enthielt zunächst mit späteren kleineren Änderungen nur den (jetzigen) Text des Abs. 2. Dieser war damit begründet worden, dass die Vorschrift die Aufgaben und die Zielvorstellungen anspricht, die die Sozialversicherung in ihren verschiedenen Versicherungszweigen zu erfüllen hat. Anders als in den übrigen Sozialleistungsbereichen müsse hier die Zugehörigkeit zu einer Institution als wesentliche Voraussetzung der sozialen Rechte erwähnt werden, weil die von der Sozialversicherung erbrachten Sozialleistungen grundsätzlich auf Beiträgen zu Selbstverwaltungskörperschaften beruhen und der berechtigte Personenkreis nur durch das Versicherungsverhältnis abgrenzbar oder auf dieses zurückzuführen sei (BT-Drs. 7/868 S. 23). Dementsprechend entsprach der Entwurf schon nicht den Regelungen in den sonstigen Einweisungsvorschriften der §§ 3 und 5 ff., die für bestimmte Ereignisse oder Bedarfslagen Ausgleichsleistungen als soziale Rechte unabhängig vom Bestand eines Versicherungsverhältnisses vorsehen. Abs. 1 ist auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung eingefügt worden, womit verdeutlicht werden sollte, dass die Vorschrift, die (jetzt: Abs. 2) nur definitorischen Inhalt habe und nicht die bloße Institutionalisierung des sozialen Rechts im Bereich der Sozialversicherung darstelle (BT-Drs. 7/3786 S. 2 f.). Durch die Worte "im Rahmen dieses Gesetzbuches" solle verdeutlicht werden, dass Abs. 1 die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht unberührt lässt. Die Regelung enthält insoweit eine notwendige Ergänzung zu Abs. 2, als ein soziales "Recht auf Zugang zur Sozialversicherung" geschaffen wurde, an das für die in Abs. 2 aufgelisteten Ansprüche angeknüpft wird.

 

Rz. 3

Die Vorschrift selbst enthält weder eigenständige Regelungen über den Zugang zur Sozialversicherung noch über die Voraussetzungen für die vorgesehenen Leistungen zum Schutz und zur Erhaltung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Sicherung in den Fällen der Krankheit, bei Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder im Alter. Mittelbar verweist die Vorschrift für die gesetzliche Kranken-, soziale Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung auf die §§ 21 bis 23, die ihrerseits als Einweisungsvorschriften wiederum lediglich einen Überblick über mögliche Sozialleistungsansprüche verschaffen soll (vgl. Komm. zu §§ 21, 21a, 21b, 22, 23), die sich als konkrete Leistungsansprüche auch hinsichtlich der Voraussetzungen allerdings erst aus den materiellrechtlichen Rechtsvorschriften ergeben. Wie auch die anderen Einweisungsvorschriften stellt die Vorschrift keine Grundlage für den Zugang zur Sozialversicherung an sich oder konkrete Ansprüche, als Forderungsrechte gegenüber Sozialleistungsträgern dar (Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 4 Rz. 4, Stand: 15.3.2018).

 

Rz. 4

Insgesamt gesehen nahm und nimmt die Vorschrift auf die bei ihrem Erlass vorhandenen gesetzlichen Regelungen der Sozialversicherung und die darin abgesicherten Risiken Bezug, auf die in Abs. 2 pauschal verwiesen wird, ohne dass insoweit eine Zuordnung der Rechte (Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Sicherung) zu den einzelnen Versicherungszweigen erfolgt. Wer und unter welchen Umständen und Voraussetzungen konkrete Leistungsansprüche hat, bestimmt sich daher nach den materiell-rechtlichen Vorschriften der Sozialgesetzbücher oder der Gesetze, die als Teile des Sozialgesetzbuches gelten.

 

Rz. 4a

Obwohl das Recht der Arbeitsförderung in § 19 SGB IV genannt und damit die Arbeitslosenversicherung Teil des SGB ist und ferner in Art. 74 Abs. 1 GG als Teil der Sozialversicherung benannt wird, ist sie in § 4 nicht erwähnt, weil diese in § 3 angesprochen und in einem engen Zusammenhang mit den dort umschriebenen Sachbereichen steht (so die Begründung BT-Drs. 7/868 S. 23). Dem entspricht, dass in Abs. 2 nur die Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte als soziale Rechte genannt sind.

2 Rechtspraxis

2.1 Zugang zur Sozialversicherung (Abs. 1)

2.1.1 Begriff der Sozialversicherung

 

Rz. 5

Der in Abs. 1 verwandte Begriff der Sozialversicherung ist nicht näher definiert (zum Entstehen der Sozialversicherung zur Abwendung "gemeingefährlicher Bestrebungen" und weniger als Schutzge...

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