Rz. 16

Unter Miete ist vom Grundsatz her der Betrag zu berücksichtigen, der sich aus dem Mietvertrag oder einer diesen Vertrag ergänzenden Vereinbarung ergibt (§ 9 Abs. 1 WoGG). Zur Miete gehören auch Beträge, die im Zusammenhang mit dem Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis aufgrund eines Vertrages mit dem Vermieter oder einem Dritten an einen Dritten zu zahlen sind, insbesondere die Nebenkosten. Nicht zu diesen Mietkosten als Nebenkosten gehören nach der ausdrücklichen Regelung in § 9 Abs. 2 WoGG die Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser, was auch die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser durch Dritte einschließt, die Kosten der Haushaltsenergie und die Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge.

 

Rz. 17

Unter Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst (Zins- und Tilgungsleistungen) und die Bewirtschaftung von (eigenem) Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe zu verstehen (§ 10 WoGG). Zur Belastung zählt aber auch die Grundsteuer. Nähere Bestimmungen über die Bewirtschaftung enthält § 13 WoGVO, der in Abs. 2 die Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten mit 36,00 EUR je Quadratmeter Wohnfläche pauschalierend festlegt. Grundsätzlich ist dies in einer Wohngeld-Lastenberechnung durch die Wohngeldbehörde zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann jedoch abgesehen werden, wenn die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus Zinsen und Tilgungen den nach § 12 Abs. 1 WoGG maßgebenden Höchstbetrag erreicht oder übersteigt.

 

Rz. 18

Da das Wohngeld (nur) auf die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens abzielt (§ 1 Abs. 1 WoGG) wird der Aufwand für Miete oder Belastung durch § 12 WoGG begrenzt, wobei die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und die maßgebliche Mietenstufe berücksichtigt werden.

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