Rz. 15

Die Höhe des Wohngeldes wird nach der Formel

(1,15 x (M – (a + b x M + c x Y) x Y) EUR

in § 19 WoGG berechnet. In dieser Formel steht "M" für die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro, "Y" für das monatliche Gesamteinkommen in Euro und "a", "b" und "c" für die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Die Rechenschritte sind dabei nach der Anlage 2 des WoGG vorzunehmen.

2.2.1 Miete oder Belastung; Begrenzung

 

Rz. 16

Unter Miete ist vom Grundsatz her der Betrag zu berücksichtigen, der sich aus dem Mietvertrag oder einer diesen Vertrag ergänzenden Vereinbarung ergibt (§ 9 Abs. 1 WoGG). Zur Miete gehören auch Beträge, die im Zusammenhang mit dem Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis aufgrund eines Vertrages mit dem Vermieter oder einem Dritten an einen Dritten zu zahlen sind, insbesondere die Nebenkosten. Nicht zu diesen Mietkosten als Nebenkosten gehören nach der ausdrücklichen Regelung in § 9 Abs. 2 WoGG die Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser, was auch die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser durch Dritte einschließt, die Kosten der Haushaltsenergie und die Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge.

 

Rz. 17

Unter Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst (Zins- und Tilgungsleistungen) und die Bewirtschaftung von (eigenem) Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe zu verstehen (§ 10 WoGG). Zur Belastung zählt aber auch die Grundsteuer. Nähere Bestimmungen über die Bewirtschaftung enthält § 13 WoGVO, der in Abs. 2 die Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten mit 36,00 EUR je Quadratmeter Wohnfläche pauschalierend festlegt. Grundsätzlich ist dies in einer Wohngeld-Lastenberechnung durch die Wohngeldbehörde zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann jedoch abgesehen werden, wenn die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus Zinsen und Tilgungen den nach § 12 Abs. 1 WoGG maßgebenden Höchstbetrag erreicht oder übersteigt.

 

Rz. 18

Da das Wohngeld (nur) auf die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens abzielt (§ 1 Abs. 1 WoGG) wird der Aufwand für Miete oder Belastung durch § 12 WoGG begrenzt, wobei die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und die maßgebliche Mietenstufe berücksichtigt werden.

2.2.2 Gesamteinkommen

 

Rz. 19

Für die Berechnung des Wohngeldes ist nach der Formel des § 19 WoGG auch das monatliche Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Dieser wohngeldrechtliche Begriff des Gesamteinkommens entspricht nicht dem Gesamteinkommensbegriff des § 16 SGB IV. Nach § 13 Abs. 1 WoGG umfasst dieses Gesamteinkommen als Jahreseinkommen (§ 14 WoGG) die Einkünfte aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Zu den Einkünften gehören insbesondere auch Arbeitsentgelte aus einer geringfügiger Beschäftigung. Freibeträge (§ 17 WoGG) und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG) sind jedoch davon abzuziehen. Steuerrechtliche Verluste eines Haushaltsmitglieds werden nicht vom Gesamteinkommen abgesetzt; weder gegenüber den eigenen Einkünften noch gegenüber den Einkünften der anderen Haushaltsmitglieder. Nach § 13 Abs. 2 WoGG gilt dabei ein Zwölftel des (Jahres)Einkommens als monatliches Gesamteinkommen.

 

Rz. 20

In den §§ 14 bis 17 WoGG werden umfangreiche eigenständige Regelungen zur Berechnung des Gesamteinkommens getroffen; dabei ist grundsätzlich im Wege einer Prognose auf diejenigen Einnahmen abzustellen, die im Bewilligungszeitraum für das Wohngeld zu erwarten sind. Ausgangspunkt der Gesamteinkommensberechnung ist dabei für jedes zu berücksichtigende Familienmitglied die (voraussichtliche) Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG wobei nach § 14 Abs. 1 WoGG auch die in § 14 Abs. 2 EStG benannten steuerfreien oder steuerreduzierten Einkünfte den positiven Einkünften zugeordnet werden, so dass z. B. Renten nicht nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden. Zu den Einkünften zählen auch einmalige Einkünfte, die nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 WoGG zu verteilen sind, damit ein Bezug zum Bewilligungszeitraum des Wohngeldes hergestellt wird. Da die Einkünfte vom Grundsatz her als Bruttobeträge erfasst werden, sind in § 16 WoGG Abzugsbeträge für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern vorgesehen. Weitere Frei- bzw. Abzugsbeträge sind in §§ 17, 18 WoGG vorgesehen.

 

Rz. 21

Neben der Verpflichtung über Angaben zu den Einkünften durch den Antragsteller und die berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder, besteht nach § 33 Abs. 2 WoGG die Möglichkeit des auch automatischen Datenabgleichs mit anderen Stellen, um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken. Der automatische Datenabgleich schließt jedoch Einzelprüfungen und Abfragen aufgrund konkreter Verdachtsmomente nicht aus. Der Datenabgleich kann grundsätzlich auch schon vor der Bescheiderteilung erfolgen.

2.2.3 Haushaltsmitglieder

 

Rz. 22

Für die Höhe des Wohngeldes ist nach der Formel in § 19 WoGG auch die Anzahl der dem Haushalt zugehörenden Personen zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 1 Satz ...

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