Rz. 23

Für die zu berücksichtigende Miete bzw. Belastung ist in § 12 WoGG ein Höchstbetrag vorgesehen, der sich an dem Kriterium der örtlichen Lage des Wohnraums unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Mietniveaus in Deutschland orientiert. Dabei sind 6 Mietstufen gebildet und zu berücksichtigen. Diese Mietstufen sind in der Anlage zur Wohngeldverordnung v. 21.12.1971 (BGBl. S. 2065), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) gemeindebezogen festgelegt. Die Zuordnung zu einer Mietstufe bemisst sich nach dem Verhältnis der durchschnittlichen Quadratmetermieten einer Gemeinde zum Durchschnitt vergleichbaren Wohnraums im Bundesgebiet und ist von den Gemeinden zu ermitteln.

 

Rz. 24

In § 12 WoGG werden dabei monatliche Höchstbeträge für Miete und Belastung in Abhängigkeit von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der für den Wohnort maßgeblichen Mietstufe festgelegt. Die diesen Betrag übersteigenden Anteile für die tatsächliche Miete und Belastung werden bei der Ermittlung des Wohngeldes nicht berücksichtigt. Eine Differenzierung nach Alter und Ausstattung der Wohnung erfolgt nicht.

 

Rz. 25

Die konkrete Höhe des Wohngelds wird in Abhängigkeit von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder und dem Gesamteinkommen der berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder und deren Anzahl nach der Formel in § 19 WoGG berechnet. Die nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedlichen Werte ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 19 WoGG. Die Rechenschritte und Rundungen sind in der Anlage 2 zu § 19 WoGG näher erläutert und festgelegt. Da die Höhe des Gesamteinkommens nach den eigenständigen Vorschriften des WoGG zu errechnen ist und die Zahl der berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder nicht immer mit der tatsächlichen Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen identisch ist, lässt sich die konkrete Höhe des Anspruchs auf Wohngeld letztlich erst nach der Prüfung dieser Voraussetzungen durch die Wohngeldbehörde feststellen. Wohngeldrechner, die auf Einkommen und Personenzahl abstellen, können daher nur einen Anhalt für die Wohngeldberechtigung sein.

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