Rechtsgrundlage

SGB I § 20 Zusätzliche Leistungen für Schwerbehinderte (außer Kraft)

§ 20 ist durch Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 außer Kraft gesetzt worden.

Nachfolgende Kommentierung mit Rechtsstand 30.6.2001.

1 Allgemeines

 

Rz. 1

Diese Vorschrift stellt eine Ergänzung zu den übrigen Einweisungsvorschriften des SGB I dar, insbesondere den Vorschriften über Rehabilitationsleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III), der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und der Unfallversicherung. Andere als die in Abs. 1 genannten Hilfen für Schwerbehinderte wurden bewusst nicht in den Leistungskatalog aufgenommen, weil sie sich aus den Leistungsvorschriften der dafür zuständigen Leistungsträger ergeben (vgl. Amtliche Begründung BT-Drs. 7/868, S. 26).

 

Rz. 2

Grundlage für die hier aufgeführten Hilfen ist das Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Wichtigstes Ziel dieses Gesetzes ist es, die Einstellungs- und Beschäftigungschancen der Schwerbehinderten auf dem Arbeits- und Ausbildungsstellenmarkt zu erhöhen. Zu diesem Zweck wurden zahlreiche beschäftigungs- und ausbildungshemmende Vorschriften beseitigt und Anreize für Arbeitgeber zur verstärkten Einstellung und Beschäftigung besonders betroffener Gruppen von Schwerbehinderten (insbesondere von schwer behinderten Auszubildenden) geschaffen. Besondere Erleichterungen wurden für den Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand eingeführt.

Das Schwerbehindertengesetz ist mit Wirkung vom 1.10.2000 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) vom 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) geändert worden. Ziel der Änderungen ist es, die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben weiter zu verbessern und die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich und nachhaltig abzubauen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Hilfen können Schwerbehinderte in Anspruch nehmen; Schwerbehinderte in diesem Sinne sind Personen, die körperlich, geistig, oder seelisch behindert und infolge ihrer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um mindestens 50% gemindert sind. Schwerbehinderte erhalten auf Antrag einen Ausweis, der ihren festgestellten Grad der Behinderung belegt und die Wahrnehmung von Rechten und Nachteilsausgleichen erleichtert. Wenn Behinderte mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50%, aber wenigstens 30% infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz finden können, werden sie vom Arbeitsamt auf Antrag Schwerbehinderten gleichgestellt. Die Art und Ursache für die Behinderung spielen keine Rolle.

 

Rz. 4

Eine Unterscheidung nach Deutschen und Nichtdeutschen wird nicht vorgenommen. Voraussetzung ist aber ein rechtmäßiger Wohn- oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in der Bundesrepublik oder eine Beschäftigung als Arbeitnehmer.

 

Rz. 5

Die zusätzlichen Hilfen zur Beschaffung eines angemessenen Arbeitsplatzes betreffen die Besetzung von Arbeitsplätzen. Das Schwerbehindertengesetz verpflichtet alle Arbeitgeber, bei der Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob sie Schwerbehinderte oder ihnen Gleichgestellte beschäftigen können. Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass die Arbeit und die Arbeitsplätze durch bestimmte Maßnahmen der Behinderung angepasst und damit zugleich Hilfen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes gegeben werden.

 

Rz. 6

Ein wichtiges Instrument zur Erhaltung des Arbeitsplatzes für Schwerbehinderte ist der besondere Kündigungsschutz, der 6 Monate nach Beschäftigungsbeginn einsetzt. Die Pflicht des Arbeitgebers, vor einer Kündigung die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle einzuholen, zielt insbesondere auf die Prüfung aller Hilfen, die den Fortbestand der Beschäftigung sichern, und auf die Abwägung der beiderseitigen Interessen.

 

Rz. 7

Von besonderer Bedeutung für die Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter auf dem Arbeits- und Ausbildungsstellenmarkt ist die Beschäftigungspflicht. Arbeitgeber, die ab 1.1.2001über mindestens 20 Arbeitsplätze (bisher 16) verfügen, haben wenigstens 5% (bisher 6%) davon mit Schwerbehinderten zu besetzen. Vom 1.1.2003 an beträgt der Pflichtsatz wieder 6%, wenn die Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten im Oktober 2002 nicht mindestens 25% geringer ist als im Oktober 1999. Arbeitgeber, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht nachkommen, haben für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Die Höhe der Ausgleichsabgabe liegt ab 1.1.2001 je nach unbesetztem Pflichtplatz zwischen 500 DM und 200 DM (bisher einheitlich 200 DM). Die Beträge werden entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) jährlich dynamisiert, sofern die Veränderung mindestens 10% beträgt. Die Mittel der Ausgleichsabgabe dürfen nur für Zwecke der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter verwandt werden.

 

Rz. 8

Die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben sollen bewirken, dass Schwerbehinderte in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwic...

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