Rz. 10

Daneben sind besondere Belastungen der nachfragenden Person oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die in die Einsatzgemeinschaft einbezogenen Personen, auch wenn sie nicht unterhaltsberechtigt sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.2.2012, L 7 SO 3580/11; Lippert/Zink, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 87 Rz. 19; Schoch, in: LPK-SGB XII, § 87 Rz. 11). Gemeint sind insbesondere finanzielle Verpflichtungen, die über den normalen Lebensbedarf hinausgehen. Es muss sich um notwendige oder unabweisbare Sonderbelastungen handeln, die tatsächlich bestehen und nicht erst künftig anfallen (vgl. Lippert/Zink, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 87 Rz. 20). Die Berücksichtigung von besonderen Belastungen nach Satz 2 setzt voraus, dass diese nicht schon im Freibetrag nach Satz 3 typisierend enthalten sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.2.2012, L 7 SO 3580/11).

Hierzu zählen insbesondere:

  • Schuldverpflichtungen, die vor der Notlage eingegangen worden sind und einen notwendigen Bedarf decken sollten (vgl. Lippert/Zink, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 87 Rz. 21; Schoch, in: LPK-SGB XII, § 87 Rz. 1). Verschuldet sich der Leistungsberechtigte nach Eintritt der Notsituation, muss der Bedarf unabweisbar sein (z. B. Kauf eines Elektroherdes);
  • Kosten im Zusammenhang mit Familienereignissen in üblichem Umfang (Geburt, Kommunion, Konfirmation, Heirat, Beerdigung usw.; vgl. Lippert/Zink, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 87 Rz. 22; Schoch, in: LPK-SGB XII, § 87 Rz. 12);
  • Schul- und Kindergartenbeiträge;
  • Kosten für Fort- und Weiterbildung;
  • Kosten für zweckentsprechende Rechtsverfolgung (keine Geldbußen oder -strafen, Lippert/Zink, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 87 Rz. 22; Schoch, in: LPK-SGB XII, § 87 Rz. 12);
  • Wohnkosten, die nicht nach § 85 Abs. 1 und 2 berücksichtigt werden, wie Umzugs- und Renovierungskosten, Mietrückstände sowie Mietzinsen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei Leistungsberechtigten, die in stationäre Pflege aufgenommen worden sind (zum BSHG: BVerwG, Beschluss v. 30.12.1997, 5 B 21/97), Tilgungsleistungen für ein selbst genutztes Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung (wenn sie nicht bereits im Rahmen des § 85 berücksichtigt wurden, Schoch, in: LPK-SGB XII, § 87 Rz. 11) sowie erhöhte Heizkosten (Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 87 Rz. 20; Schoch, in: LPK-SGB XII, § 87 Rz. 12);
  • Unterhaltsleistungen, die den Familienzuschlag übersteigen oder nicht berücksichtigt wurden, weil der Empfänger nicht "überwiegend" unterhalten wird. "Unterhaltsberechtigt" sind Angehörige, wenn sie die Voraussetzungen des § 1602 BGB erfüllen, wobei keine tatsächliche Unterhaltsleistung erforderlich ist (Lippert/Zink, in: Mergler/Zink, § 87 Rz. 18, 22);
  • Zuzahlungen i. S. v. § 61 SGB V sind keine besonderen Belastungen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.11.2009, L 1 SO 36/07).

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