Rz. 12

Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift ("kann", vgl. Lippert/Zink, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 87 Rz. 39; Schoch, in: LPK-SGB XII, § 87 Rz. 22), die allein auf den Leistungsempfänger abstellt (Lippert/Zink, a. a. O., Rz. 43; Schoch, a. a. O., Rz. 18). Sie setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte sein Einkommen durch (Kausalität) den Bedarfsfall (Krankheit, Naturkatastrophe) ganz oder teilweise verliert. Dies kann z. B. Selbständigen passieren, die erkranken, ohne Anspruch auf Krankengeld zu haben. Der Bedarf ist von kurzer Dauer, wenn er durch eine einmalige Leistung gedeckt werden kann oder einen Monat nicht wesentlich überschreitet (Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 87 Rz. 23; Lippert/Zink,.a. O., Rz. 41; Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 87 Rz. 42; Schoch, a. a. O., Rz. 19; v. Koppenfels-Spies, Kommentar zum Sozialrecht, § 87 SGB XII Rz. 8). Als angemessener Zeitraum, in dem der Leistungsberechtigte nach Wegfall des Bedarfs das übersteigende Einkommen als Eigenanteil aufzubringen hat, ist in der Regel eine Zeitspanne von 3 Monaten anzusehen (Schoch, a. a. O., Rz. 20; Giere, a. a. O., Rz. 23: 3 oder 6 Monate; Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, § 87 Rz. 39; Lippert/Zink, a. a. O., Rz. 42: "drei bis sechs Monate"; Kirchhoff, a. a. O., Rz. 44). Das Einkommen ist nach HS 2 der Vorschrift "jedoch nur insoweit" heranzuziehen, als dem Leistungsberechtigten ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre. Das setzt eine Vergleichsberechnung voraus.

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