Rz. 1

Die Norm wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt, trat am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1, a. a. O.) in Kraft und ist seither unverändert geblieben. Sie überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den vormaligen § 84 BSHG in das SGB XII (BT-Drs. 15/1514 S. 66 zu § 82). Anders als im BSHG ist nunmehr bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, neben den bisher bestehenden Kriterien auch die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit bedeutsam. Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses wurde Abs. 1 Satz 3 neu eingefügt (BT-Drs. 15/2260). Er enthält eine Obergrenze der Einkommensberücksichtigung für schwerstpflegebedürftige und blinde Menschen. Hierdurch sollten der Wegfall der speziellen Einkommensgrenze in § 81 BSHG ausgeglichen und Härten vermieden werden (Lippert/Zink, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 87 Rz. 1). Im SGB II existiert keine vergleichbare Regelung. Außerhalb des SGB XII wird auf die Bestimmung in § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (Pauschalierte Kostenbeteiligung) und in § 1836c Nr. 1 BGB verwiesen.

Durch Art. 5 des Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) wurden mit Wirkung zum 1.1.2017 in Abs. 1 Satz 3 die Wörter "Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3" durch die Wörter "Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5" ersetzt und damit der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade entsprochen (vgl. BR-Drs. 410/16 S. 23, 99).

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