0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt und trat am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 a. a. O.) in Kraft. Sie übertrug im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 79 Abs. 1 bis 3 BSHG in das SGB XII. Dabei erhöhte der Gesetzgeber die Grundbeträge in Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 infolge der Aufgabe der bisherigen drei gesonderten Einkommensfreibeträge (§ 81 BSHG) jeweils auf das Zweifache des Eckregelsatzes, um dadurch im Hinblick auf die Ziele der Regelung einen angemessenen Ausgleich zu schaffen und eine Schlechterstellung des ambulanten gegenüber dem stationären Bereich zu vermeiden (BT-Drs. 15/1514 S. 65 zu § 80). Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes werden wie Ehegatten behandelt (vgl. dazu BT-Drs. 15/1514 S. 66 zu § 80). Der vormalige § 79 Abs. 4 BSHG, der den Ländern und, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften entgegenstanden, auch den Trägern der Sozialhilfe ermöglichte, für bestimmte Arten der Hilfe in besonderen Lebenslagen einen höheren Grundbetrag zugrunde zu legen, findet sich in § 86.

 

Rz. 2

Mit Art. 3 Nr. 30 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift rückwirkend (Art. 14 Abs. 1 a. a. O.) zum 1.1.2011 sprachlich an die Neuregelung und -bezeichnung der Regelbedarfsstufen angepasst worden: In Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ersetzte der Gesetzgeber jeweils die Wörter "des zweifachen Eckregelsatzes" durch die Wörter "des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28". In Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 tauschte er die Wörter "des Eckregelsatzes" gegen die Formulierung "der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28". In Abs. 3 Satz 1 wurden die Wörter "Der maßgebliche Eckregelsatz" durch die Wörter "Die maßgebende Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28" ersetzt. Eine grundlegende Änderung der Vorschrift ist damit nicht verbunden.

 

Rz. 3

Mit Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) wurden die Wörter "Kosten der Unterkunft" durch "Aufwendungen für die Unterkunft" ersetzt und das Wort "maßgebende" in Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2016 gestrichen. Die Norm sollte an die im Dritten und Vierten Kapitel übliche Begrifflichkeit angepasst werden und zur Klärung einer Auslegungsfrage führen. Entgegen der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 25.4.2013, B 8 SO 8/12 R) sollten Aufwendungen für Heizung nicht mehr bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 85 zu berücksichtigen sein (vgl. BR-Drs. 344/15 S. 30; BT-Drs. 18/6284 S. 31).

 

Rz. 4

Nach der Neuregelung der Eingliederungshilfe im Neunten Buch zum 1.1.2020 sind die Regelungen zu Einkommen und Vermögen für diesen Personenkreis abschließend im Neunten Buch verortet, die Regelung zur Höhe des Kostenbeitrags in §§ 136 bis 138 SGB IX enthalten.

 

Rz. 5

Im SGB II existiert keine vergleichbare Regelung. Beim Kostenersatz durch Erben stellt § 102 auf das Dreifache des Grundbetrages i. S. v. Abs. 1 Nr. 1 ab. Außerhalb des SGB XII wird auf die Vorschrift in folgenden Bestimmungen verwiesen: § 90 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII (Pauschalierte Kostenbeteiligung), § 25e Abs. 1 Nr. 1 BVG, § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BerRehaG und § 1836c Nr. 1 BGB.

1 Allgemeines

 

Rz. 6

Die Vorschrift, die durch §§ 86 bis 88 ergänzt wird, ist die Grundnorm für den Einkommenseinsatz bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel. Für die Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel, §§ 27 bis 40) und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel, §§ 41 bis 46b) muss der Leistungsberechtigte sein gesamtes verwertbares Einkommen einsetzen; für die Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a), die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69) und die Hilfen in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74) nur, soweit dies zumutbar ist (vgl. § 19 Abs. 3). Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, galt diese Regelung bis zum 1.1.2020. Danach sind die Regelungen zu Einkommen und Vermögen für diesen Personenkreis abschließend im Neunten Buch verortet, die Regelung zur Höhe des Kostenbeitrags in §§ 136 bis 138 SGB IX.

 

Rz. 7

Die Norm konkretisiert die Zumutbarkeitsschwelle des § 19 Abs. 3 durch eine bestimmte Einkommensgrenze. Erst wenn diese Grenze überschritten ist, muss das eigene (bereinigte) Einkommen eingesetzt werden, um die Leistungen nach §§ 47 bis 74 zu erhalten. Der Betroffene behält dabei ein Einkommen oberhalb der Bedarfssätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt. Dabei erfasst Abs. 1 die nachfragende Person, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und Abs. 2 die Eltern(-teile) minderjähriger unverheirateter Kinder. Über § 20 Satz 1 sind auch Personen einzubeziehen, die mit dem Leistungsberechtigten in eheähnlicher oder lebenspartnerschaf...

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