Rz. 41

Die Leistungen dienen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404 S. 106) unmittelbar dazu, den Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe im Rahmen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu erfüllen. Durch gesonderte Berücksichtigung des Bedarfs soll Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen hergestellt werden. Ziel ist es, diese Kinder und Jugendlichen stärker als bisher in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren, weil die Teilhabe am kulturellen Leben eine grundlegende Voraussetzung für die aktive Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens ist.

 

Rz. 42

Die Vorschrift ist wortgleich mit § 28 Abs. 7 SGB II. Leistungsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler (vgl. zum Begriff vgl. Rz. 9); allerdings anders als im Übrigen (vgl. Abs. 1 Satz 2) ausdrücklich begrenzt auf solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Begründung für die altersmäßige Beschränkung geben die Gesetzesmaterialien nicht. Der Anspruch beläuft sich seit dem 1.8.2019 auf pauschal 15,00 EUR monatlich (davor waren die Zahlungen auf insgesamt 10,00 EUR monatlich gedeckelt; vgl. BT-Drs. 17/12036 S. 10). Das Gesetz unterscheidet 3 mögliche Leistungsbereiche:

  • Mitgliedsbeiträge (Nr. 1),
  • Kosten für Unterricht (Nr. 2) und
  • Aufwendungen für Teilnahme an Freizeiten (Nr. 3).

Der Katalog, der sich an den Inhalten der Jugendarbeit des Kinder- und Jugendhilferechts (vgl. § 11 SGB VIII) orientiert, ist abschließend (BT-Drs. 17/3404 S. 106, 125), was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. Rz. 43). Ob die in Anspruch genommene Maßnahme von einem privaten oder einen öffentlichen Anbieter getragen wird, ist unerheblich (BT-Drs., a. a. O.; vgl. zur Geeignetheit des Jugendverbandes einer vom Verfassungsschutz beobachteten Partei zur Veranstaltung eines Sommercamps SG Düsseldorf, Urteil v. 6.6.2018, S 12 AS 4276/16). Es muss sich allerdings stets um außerschulische Angebote handeln (BSG, Urteil v. 25.1.2012, B 14 AS 131/11 R Rz. 13; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.1.2013, L 2 AS 580/12 Rz. 57 m. w. N.; nachgehend BSG, Urteil v. 10.9.2013, B 4 AS 12/13 R).

 

Rz. 43

Was die ursprüngliche Bemessung des monatlichen Gesamtbetrages von 10,00 EUR angeht, hat der Gesetzgeber (vgl. BT-Drs., a. a. O.) berücksichtigt, dass bei der Bemessung der Regelbedarfe von Kindern und Jugendlichen die Positionen "Außerschulische Unterrichte, Hobbykurse" in der Abteilung 09 und "Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck" in Abteilung 12 der EVS 2008 unberücksichtigt geblieben sind. Außerdem war von Bedeutung, dass sich die durchschnittlichen Ausgaben der zu der Referenzgruppe gehörenden Paarhaushalte mit einem Kind für die genannten Positionen auf 13,34 EUR beliefen. Von den Ausgaben der Paarhaushalte mit einem Kind in der Position "Außerschulischer Unterricht, Hobbykurse" sollten nach Anwendung der Verteilungsschlüssel nur bis zu 3,58 EUR auf das Kind entfallen. Der Betrag von 10,00 EUR im Monat überschreite diesen alternativ bei der Regelbedarfsbildung zu berücksichtigenden Durchschnittsbetrag erheblich, um sicherzugehen, dass Kinder und Jugendliche aus Haushalten im Bezug existenzsichernder Leistungen eine wirkliche Teilhabechance erhalten. Außerdem gehe der im Auftrag des Bundesinstituts für Sportwissenschaft, der Deutschen Sporthochschule Köln und des Deutschen Olympischen Sportbundes herausgegebene Sportentwicklungsbericht 2009/2010 bei der Hälfte aller Sportvereine von jährlichen Mitgliedsbeiträgen für Kinder und Jugendliche von 25,00 bis 30,00 EUR im Jahr aus. Damit reiche der festgeschriebene Betrag regelmäßig noch aus, auch andere Aktivitäten zur gesellschaftlichen Teilhabe in Anspruch zu nehmen.

 

Rz. 43a

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe und die Ausgestaltung des Budgets bestanden nicht. Dem BVerfG hat es (in dem Beschluss v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12 u. a. Rz. 131 – zu § 28 Abs. 7 SGB II) trotz der knappen Bemessung des Budgets ausgereicht, dass es nicht "ins Blaue hinein" geschätzt, sondern, wie vorstehend dargelegt, aus der EVS 2008 hergeleitet wurde. Die einheitliche Begrenzung des Budgets auf alle Minderjährigen und 10,00 EUR sei auch mit Blick auf die Gruppe der 15- bis unter 18-Jährigen tragfähig begründet, weil daneben ermittelte Verbrauchsausgaben für Hobbys, Spielwaren, den Besuch von Sport- und Kulturveranstaltungen oder -einrichtungen, für Gebrauchsgüter für Bildung, Unterhaltung und Freizeit sowie Ausleihgebühren für Sportartikel und Bücher als regelbedarfsrelevant berücksichtigt worden seien. Die Bildungs- und Teilhabeangebote müssten allerdings auch tatsächlich ohne weitere Kosten erreichbar sein, was die Vorschriften jedenfalls seit der nachträglichen Einfügung von § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II (= § 34 Abs. 7 Satz 2, vgl. dazu die hiesige Komm. in Rz. 45a) zum 1.8.2013 und bei nötigenfalls verfassungskonformer Auslegung (inzwischen) gewährleisteten (BVerfG, a. a. O., Rz. 132). Schließlich sei auch die Verkn...

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