Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Teilnahme an Freizeiten. Vereinsfahrten für Kinder und Jugendliche. Bestandteil des Regelbedarfs. Darlehen nach § 24 SGB 2. verfassungskonforme Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten für eine Vereinsfahrt stellen als "Teilnahme an Freizeiten" iS des § 28 Abs 7 Nr 3 SGB 2 einen vom Regelbedarf nach § 20 Abs 1 SGB 2 umfassten Bedarf dar, wodurch der Anwendungsbereich des § 24 Abs 1 S 1 SGB 2 eröffnet ist. Kann ein einmaliger Bedarf für die Teilnahme an einer Freizeit nicht aus den nach § 28 Abs 7 Nr 3 SGB 2 anerkannten Mitteln finanziert werden, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Gewährung eines Darlehens möglich. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention, durch die Einführung des § 28 SGB 2 die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen und eine stärkere Integration bedürftiger Kinder und Jugendlicher in die Gemeinschaft zu erreichen.

 

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ein Darlehen in Höhe von 364,00 EUR für die Vereinsfahrt vom 18. Mai 2013 bis 25. Mai 2013 durch Direktzahlung an Herrn B. V. zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der im Jahr 2000 geborene Antragsteller bezieht in der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter beim Antragsgegner Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Vater des Antragsstellers ist verstorben. Die Bedarfsgemeinschaft der Mutter verfügt über kein Vermögen. Das Konto der Mutter weist per 29. März 2013 einen negativen Stand von 4.523,41 EUR auf.

Der Antragsteller ist Schüler und spielt seit mehreren Jahren wöchentlich im Verein W. C./V. Fußball. Neben dem regulären Spielbetrieb bestreitet der Verein auch Freundschaftsspiele, die bei der jeweiligen anderen Mannschaft abgehalten werden. Vom 18. bis 25. Mai 2013 plant der Verein eine Freundschaftsreise nach Barcelona, an der auch der Antragsteller teilnehmen möchte. Die Kosten für die Vereinsfahrt, die sich aus Fahrtkosten, Unterkunft- und Verpflegungskosten und Nebenkosten (ohne Taschengeld) zusammensetzen, belaufen sich auf 364,00 EUR.

Den Antrag der Mutter des Antragstellers auf Übernahme der Kosten lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. März 2013 ab, da nach § 28 Abs. 7 SGB II lediglich ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben von monatlich 10,00 EUR anerkannt werden könne und es sich bei der Fahrt um eine nicht anerkennensfähige Freizeit handele.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 8. April 2013 ist noch nicht beschieden. Mit Schreiben vom 19. April 2013 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, den Betrag als Darlehen nach § 73 SGB XII zu gewähren.

Der Antragsteller meint, ihm stehe ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Vereinsfahrt zu, da ihm die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nicht verwehrt werden könne. Für andere Vereinsmitglieder habe das JobCenter Mitte die Kosten übernommen. Die Ausgrenzung des Antragstellers müsse durch die Gewährung der Kosten verhindert werden.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Kosten für die beantragte mehrtägige Reise des Antragstellers im Zeitraum vom 18. Mai 2013 bis 25. Mai 2013 nach Barcelona/Spanien in Höhe von 364,00 EUR zu zahlen, hilfsweise darlehenshalber zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er ist der Ansicht, dem Antragsteller stehe kein Anspruch nach § 28 Abs. 7 SGB II zu, da ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nur in Höhe von 10 EUR monatlich berücksichtigt werden könne. Auf die Gewährung eines Darlehens nach § 73 SGB XII habe der Antragsteller als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II keinen Anspruch. Auch eine Darlehensgewährung nach § 24 SGB II komme nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür muss der Antragsteller nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, wenn also das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten hat. Ein Anordnungsgrund ist dann anzunehmen, wenn dem Antragstelle...

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