Rz. 4

Aus Satz 1 ergibt sich im Ergebnis eine rein normative Verlagerung des tatsächlichen Bedarfs (Fälligkeit der Krankenversicherungsbeiträge) auf den Vormonat, weil sich an den (unter-)gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB IV; § 10 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes) und deren Anwendbarkeit nichts ändert. Dabei muss festgestellt werden, dass die Regelung für die problematischen Fallgestaltungen, d. h. an den Schnittstellen zwischen Beginn und Ende des Leistungsbezuges sowie beim Wechsel zwischen dem SGB II und dem SGB XII, nicht viel mehr Klarheit gebracht hat.

 

Rz. 5

Beim Ende des Leistungsbezuges wegen Wegfalls der Bedürftigkeit stellt sich etwa die Frage, warum hier die Beiträge noch zu zahlen sein sollen, obwohl der ehemals Leistungsberechtigte zum Fälligkeitstermin in der Lage ist, die Beiträge selbst zu zahlen. Mag es sich hierbei noch um eine unschädliche Begünstigung der ehemals Leistungsberechtigten handeln, erscheint es demgegenüber problematisch, wenn bei Beginn des Leistungsbezuges oder beim Wechsel vom Leistungssystem des SGB II in das System des SGB XII Beiträge für den Vormonat nicht übernommen werden, obwohl auch schon zu diesem Zeitpunkt Bedürftigkeit bestand. Hier kann möglicherweise die Regelung des § 73 weiterhelfen, wenn man davon ausgeht, dass es sich insoweit um eine von den sonstigen Vorschriften im SGB XII nicht erfasste Bedarfslage handelt (so Pfriender, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 1.2.2020, § 32a Rz. 14 ff.). Da § 32 die Bedarfslage "Beitragspflichtigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung" ja gerade voll umfänglich abdecken soll, erscheint jedoch fraglich, ob in diesem Zusammenhang eine sog. "atypische Bedarfslage" (vgl. zu diesem Begriff etwa BSG, Urteil v. 20.4.2016, B 8 SO 5/15 R Rz. 10 m. w. N.), wie sie die Anwendung von § 73 erfordert, angenommen werden kann.

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