Rz. 4

Die Vorschrift gilt nicht nur für Leistungsberechtigte nach dem Dritten, sondern auch für solche nach dem Vierten Kapitel (§ 42 Satz 1 Nr. 2). Eine ähnliche Regelung für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende enthält § 26 SGB II, der allerdings von Zuschüssen zu Beiträgen spricht (vgl. dazu auch Rz. 47).

 

Rz. 5

Bis auf eine Erweiterung des berechtigten Personenkreises (vgl. Rz. 21) übertrug die Vorschrift des § 32 in der vom 1.1.2005 bis 31.3.2007 gültigen Fassung den bisherigen § 13 BSHG inhaltsgleich in das neue Recht.

 

Rz. 6

Sozialpolitischer Hintergrund der Regelung war, dass Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt als solche nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 SGB V und damit auch nicht in der Pflegeversicherung nach § 1 Abs. 2 SGB XI unterlagen. Ansprüche aus der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung bestanden also nur im Falle einer anderweitig begründeten Versicherungspflicht (beispielsweise gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bei Bezug anderer Sozialleistungen), bei Bestehen bzw. Fortführung einer freiwilligen Versicherung gemäß § 9 SGB V oder unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V (Familienversicherung).

 

Rz. 7

Sowohl aus praktischen als auch aus finanziellen Erwägungen ist eine Mitgliedschaft von Hilfeempfängern in der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung generell vorzuziehen; denn insbesondere für den Sozialhilfeträger war die Inanspruchnahme von Hilfen bei Krankheit bzw. Hilfen zur Pflege (früher §§ 37 bzw. 68 ff. BSHG) durch die Hilfeempfänger nicht nur organisatorisch, sondern auch finanziell deutlich aufwendiger. Dem trug § 13 BSHG Rechnung, indem der Träger der Sozialhilfe in bestimmten Fällen verpflichtet bzw. nach seinem Ermessen berechtigt war, durch Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Versicherung den als vorzugswürdig angesehenen Status als Versicherter in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufrechtzuerhalten bzw. zu begründen.

 

Rz. 8

Diese Sachlage erfuhr zunächst mit der Einführung des § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) zum 1.1.2004 eine entscheidende Änderung. Durch die genannte Vorschrift wurden bestimmte Personen, die zum Bezug von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII berechtigt sind, leistungs- und verfahrensrechtlich (nicht aber mitgliedschaftsrechtlich) mit Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt (zu Einzelheiten vgl. Vorbem. Kap. 5). Damit kam der Gesetzgeber einer lange erhobenen Forderung nach Einbeziehung von Sozialhilfebeziehern in das System der gesetzlichen Krankenversicherung nach.

 

Rz. 9

Inhaltlich sank die Bedeutung von § 32 schon damit erheblich, da insbesondere Bezieher von Hilfen zum Lebensunterhalt im Rahmen von § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V fast immer einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Für die Träger der Sozialhilfe dürfte die Regelung aber wirtschaftlich weiter von Bedeutung sein, weil die Höhe der Beiträge wohl niedriger sein dürfte als die nach § 264 Abs. 7 SGB V vereinbarten Kopfpauschalen (vgl. dazu Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge v. 14.7.2004 zu den Auswirkungen des GMG auf Personen, die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII [BSHG] erhalten, veröffentlicht auf der Homepage des Deutschen Vereins www.deutscher-verein.de).

 

Rz. 10

Die Einfügung der sog. Auffangversicherungspflicht durch § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (bzw. die Parallelregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte [KVLG] v. 20.12.1988 [BGBl. I S. 2477, 2557]) zum 1.4.2007 verfolgte das Ziel, einen Schutz gegen das Risiko der Krankheit für die gesamte Bevölkerung in Deutschland zu gewährleisten (vgl. Peters, in: KassKomm, Sozialversicherungsrecht, Stand: 91. Erg.-Lfg. September 2016, § 5 SGB V Rz. 161). Obwohl sich aus den Vorschriften des § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V und § 2 Abs. 6a Satz 2 KVLG 1989 ein Ausschluss der Versicherungspflicht gerade für den zahlenmäßig relevanten Personenkreis der Leistungsbezieher nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII ergab, wurde eine Anpassung der bisherigen Regelung des § 32 erforderlich (dazu unten Rz. 13 ff.).

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