Rz. 19

In § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wird Personen, deren Versicherungspflicht endet, das Recht eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V) der freiwilligen Krankenversicherung beizutreten, wenn bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind (vgl. zu den Einzelheiten die Komm. zu § 9 SGB V).

 

Rz. 20

Probleme treten in diesem Zusammenhang häufig aufgrund einer Versäumung der 3-Monats-Frist des § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V auf. Nach der Rechtsprechung des BSG ist es den Trägern der Sozialhilfe jedoch verwehrt, für den Berechtigten den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung zu erklären (BSG, Urteil v. 11.6.1992, 12 RK 59/91 Rz. 25 ff.). Auch die bindende Feststellung des versicherungsrechtlichen Status des Versicherten kann nur von diesem selbst gerichtlich verfolgt werden. Entsprechende Klagen der Sozialhilfeträger sind unzulässig (BSG, Urteil v. 17.6.1999, 12 KR 11/99 R Rz. 18).

 

Rz. 21

Der Sozialhilfeträger hat die Beiträge in der Höhe zu übernehmen, in der sie anfallen. Die konkrete Höhe ist abhängig von der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen und der Höhe des jeweiligen Beitragssatzes der Krankenkasse. Welche Einnahmen konkret beitragspflichtig sind, ergibt sich aus der Satzung der Krankenkasse und den Anforderungen, die § 240 SGB V insoweit stellt. Der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 11.12.1986, 12 RK 52/84) ist zu entnehmen, dass der Träger der Sozialhilfe keine Möglichkeit hat, von sich aus die Festsetzung der Beitragshöhe der Krankenkasse gegenüber dem Berechtigten anzugreifen (vgl. zu den weiteren Einzelheiten betreffend die Höhe der Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung die Komm. zu § 240 SGB V).

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