Rz. 23

Unter den Voraussetzungen des § 189 Abs. 1 SGB V gelten Personen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen von § 189 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 SGB V, jedoch (noch) nicht die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllen, als in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Es handelt sich hierbei um eine sog. Formalmitgliedschaft, die mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags beginnt (vgl. § 189 Abs. 2 SGB V).

 

Rz. 24

Die Pflicht zur Entrichtung und die Höhe der Beiträge ergeben sich aus § 250 Abs. 2, §§ 225 und 239 SGB V.

 

Rz. 25

Wird der Rentenantrag positiv beschieden, wandelt sich die Formalmitgliedschaft rückwirkend in eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bzw. 12 SGB V um. Der Träger der Sozialhilfe hat in diesem Fall einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Beiträge nach den Vorschriften des SGB X gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach bestandskräftiger Ablehnung des Rentenantrags besteht die Möglichkeit der Weiterversicherung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, wenn die dort genannten sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Insofern gelten dann also die Ausführungen unter Rz. 18 ff. (vgl. zu den weiteren Einzelheiten der Formalversicherung und der einschlägigen Rechtsprechung die Komm.zu § 189 SGB V).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge