Rz. 12

Personen, die unter Rz. 8 ff. dargestellten Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Gewährung des Mehrbedarfs ab dem Beginn des Monats, in dem sie die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben.

 

Rz. 13

Eigentlich ist die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 1 im Dritten Kapitel systematisch nicht zutreffend eingeordnet, weil Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben, keine Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, sondern Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel erhalten (vgl. Conradis, info also 2004 S. 51). In § 42 Nr. 2 wird jedoch auf die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels und damit auch auf § 30 verwiesen. Zudem dient die Zusammenfassung aller Mehrbedarfsregelungen in § 30 der Übersichtlichkeit.

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