Rz. 8

Die jährliche Fortschreibung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 34 Abs. 3a (Anlage zu § 34) wird zum 1.1.2023 in Abs. 2 geregelt. Entsprechend steigt der Teilbetrag von bisher 104,00 EUR für das 1. Schulhalbjahr auf – kaufmännisch gerundet – 116,00 EUR (1,1175 x 104,00 EUR = 116,22 EUR). Der Betrag für das 2. Schulhalbjahr steigt analog zu § 34 Abs. 3a Satz 2 entsprechend auf 58,00 EUR (BT-Drs. 20/3873 S. 118).

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