§ 1 Fortschreibung für das Jahr 2024

 

(1) 1Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2024 beträgt 9,07 Prozent. 2Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2024 beträgt 9,9 Prozent.

 

(2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2024 erhöht und nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2024.

§ 2 Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
gültig ab

Regelbedarfsstufe

1

Regelbedarfsstufe

2

Regelbedarfsstufe

3

Regelbedarfsstufe

4

Regelbedarfsstufe

5

Regelbedarfsstufe

6
1. Januar 2024 563 506 451 471 390 357

§ 3 Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro
gültig im Kalenderjahr Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr
2024 130 65

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4674) außer Kraft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge