Rz. 27

Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Wegen des direkten Anschlusses an Satz 1 der Vorschrift muss daraus gefolgert werden, dass nicht nur der sozialwidrig Handelnde selbst, sondern auch diejenigen zum Kostenersatz verpflichtet sind, die die Sozialhilfeleistungen erhalten haben und von dem auslösenden sozialwidrigen Verhalten Kenntnis oder grob fahrlässig keine Kenntnis hatten. Diese Auslegung ist aber deshalb nicht möglich, weil sich die Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) auf die Rechtswidrigkeit des der Leistung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes beziehen muss. Bei sozialwidrigem Verhalten liegt aber gerade keine rechtswidrige Leistung vor (vgl. Rz. 9, 14). Deshalb könnte der Satz vermutlich wie folgt zu lesen sein:

"Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Sozialwidrigkeit des der Leistung zugrunde liegenden Verhaltens kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht ­kannte."

Eine solche Auslegung würde aber, auch wenn sie dem Sinn des Gewollten entspräche, den Wortlaut völlig verlassen und ist deshalb unzulässig (Conradis, in: LPK-SGB XII, § 103 Rz. 8). Es bleibt somit dabei, dass nur der sozialwidrig Handelnde selbst zum Kostenersatz verpflichtet ist (H. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a. a. O., § 103 Rz. 20; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 103 Rz. 34).

 

Rz. 28

Im Übrigen besteht unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 immer ein Anspruch auf Erstattung nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X (so auch Kunkel, ZfF 2004 S. 111). Die Vorschrift sollte baldmöglichst umformuliert werden, da sie nach dem im Wege der Auslegung nicht überwindbaren Wortlaut (vgl. Rz. 27) bei unmittelbarer Anwendung ins Leere geht. Bedeutung gewinnt Abs. 1 Satz 2 erst durch die Inbezugnahme des § 104, der bei zu Unrecht erbrachten Leistungen die entsprechende Anwendung des § 103 und damit auch des Abs. 1 Satz 2 vorschreibt. Damit wird erreicht, dass ersatzpflichtig auch derjenige ist, der als Leistungsbezieher die Rechtswidrigkeit des der Leistung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, ohne an der Herbeiführung der zu Unrecht erbrachten Leistung ursächlich beteiligt gewesen zu sein (was § 104 voraussetzt). So gesehen ist allerdings die systematische Stellung des Abs. 1 Satz 2 völlig "deplaziert" (so Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 103 Rz. 31) und irreführend (so Conradis, in: LPK-SGB XII, a. a. O., § 104 Rz. 2).

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