Rz. 1

Die Vorschrift übernimmt zu großen Teilen die Regelung des § 92a BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung. Sie trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

 

Rz. 2

Abs. 1 Satz 1 gibt die bisherige Beschränkung auf die Fälle, in denen der Kostenersatzpflichtige für sich oder für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat, auf. Eine Ersatzverpflichtung besteht künftig auch für die Fälle, in denen für sonstige Dritte die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt worden sind.

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 2 ist neu und ohne Vorgänger (vgl. Rz. 27 f.).

 

Rz. 4

Abs. 1 Satz 3 übernimmt die Härteregelungen des § 92a Abs. 1 Satz 2 BSHG nur teilweise. Ersatzlos entfallen ist das bisher bestimmte absolute Heranziehungsverbot (§ 92a Abs. 1 Satz 2 HS 2), wonach von der Heranziehung von Kostenersatz abzusehen war, soweit die Heranziehung die Fähigkeit des Ersatzpflichtigen beeinträchtigen würde, künftig unabhängig von Sozialhilfe am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen (dazu Rz. 32).

 

Rz. 5

Abs. 2 entspricht § 92a Abs. 2 BSHG.

 

Rz. 6

Abs. 3 entspricht § 92a Abs. 3 BSHG mit der Besonderheit, dass hinsichtlich der Verjährung nicht mehr die "Bestimmungen", sondern die "Vorschriften" des BGB gelten, allerdings nicht mehr "entsprechend", sondern nunmehr "sinngemäß".

 

Rz. 7

Abs. 4 Satz 1 ist neu; § 92a Abs. 4 Satz 1 BSHG ist in einen besonderen Paragraphen überführt worden (§ 104).

 

Rz. 8

Abs. 4 Satz 2 entspricht § 92a Abs. 4 Satz 2 BSHG mit der Besonderheit, dass nicht mehr auf Satz 1 (von Abs. 4 § 92a BSHG), sondern auf Abs. 1 (von § 103) verwiesen wird.

Im Übrigen vgl. Komm. vor §§ 102 bis 105.

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