Rz. 45

Zunächst wird auf die Kommentierung vor §§ 102 bis 105 (dort auch Verwirkung) verwiesen.

Der Kostenersatzanspruch erlischt in 3 Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person oder – wenn sich der Ersatzanspruch nach Abs. 1 gegen den Erben des Ehegatten oder Lebenspartners richtet – nach dem Tod dieser Personen. Das Gesetz geht also davon aus, dass dem Sozialhilfeträger im Rahmen der 3-Jahres-Frist ausreichend Gelegenheit gegeben ist, die Voraussetzungen eines etwaigen Kostenersatzanspruches zu prüfen und die entsprechenden Verfahrensschritte zu vollziehen. Nach Ablauf der Frist soll – insbesondere auch zur Vermeidung eines sich über lange Zeiträume hinziehenden Verwaltungsaufwandes – der Vorgang endgültig abgeschlossen sein. Dies folgt auch aus dem Wortlaut ("Erlöschen") der Vorschrift, anders als bei der Verjährung ist der Kostenersatzanspruch ab dem Zeitpunkt des Erlöschens untergegangen und damit nicht mehr vorhanden (BayVGH, Urteil v. 20.1.1984, BayVGHE 37 S. 31).

Haften mehrere Erben gesamtschuldnerisch, so ist der Fristablauf gegenüber jedem einzelnen der Miterben zu prüfen, da die Voraussetzungen einer Hemmung oder eines Neubeginns der Frist immer nur beim einzelnen Anspruchsgegner vorliegen können (OVG Münster, Urteil v. 20.2.2001, 22 A 2695/99, ZfSH/SGB 2001 S. 661 = NJW 2002 S. 695; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 102 Rz. 43; Wolf, in: Fichtner/Wenzel, a. a. O., § 102 Rz. 20).

 

Rz. 46

Wenn der Kostenersatzanspruch nach Abs. 4 erloschen ist, ist dies nicht erst auf Einrede des Kostenersatzpflichtigen, sondern von Amts wegen zu berücksichtigen, da der Anspruch untergegangen ist (Steimer, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 102 Rz. 30; Wolf, in: Fichtner/Wenzel, a. a. O., § 103 Rz. 17; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 102 Rz. 41).

 

Rz. 47

Nach Abs. 4 Satz 2 gilt § 103 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Danach sind für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß anzuwenden (§ 103 Abs. 3 Satz 2 und 3; vgl. auch Komm. vor §§ 102 bis 105). Im Übrigen wurde die Reihenfolge der Vorschriften geändert, so dass es systematisch folgerichtig wäre, den Fristablauf unmittelbar in § 102 Abs. 4 zu regeln und in § 103 darauf zu verweisen (ebenso: Wolf, in: Fichtner/Wenzel, a. a. O., § 102 Rz. 20).

 

Rz. 48

(unbesetzt)

 

Rz. 49

Ist der Kostenersatzpflichtige aufgrund einer mit dem Sozialhilfeträger getroffenen Vereinbarung vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt, so wird diese Zeit in die Erlöschensfrist nicht mit eingerechnet (§ 205 BGB i. V. m. § 209 BGB). Dasselbe gilt auch, solange Verhandlungen über das Bestehen oder die Höhe des Anspruches geführt werden (§ 203 BGB). Da in allen Fällen des § 102 die Kostenersatzpflicht zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört (Abs. 2), tritt eine Ablaufhemmung ein (§ 211 BGB). Danach läuft bei einem gegen einen Nachlass gerichteten Anspruch die Erlöschensfrist nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt ab, in dem der Nachlass vom Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird. Die Hemmung endet 6 Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB). Der Erlass eines Leistungsbescheides (vgl. Komm. vor §§ 102 bis 105) über den Kostenersatzanspruch ist der Erhebung der Klage gleichgestellt (§ 103 Abs. 3 Satz 3). In diesen Fällen findet § 52 Abs. 2 SGB X Anwendung, wonach ab dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit die 30-jährige Verjährungsfrist gilt (§ 197 BGB). Erfolgt eine Anerkennung des Anspruchs durch den Ersatzpflichtigen – etwa durch Abschlags- oder Zinszahlung, Sicherheitsleistung –, so kommt die bisher verstrichene Zeit nicht in Betracht, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt (Neubeginn § 212 BGB; Conradis, a. a. O., § 103 Rz. 23).

 

Rz. 50

Die spezielle Erlöschensregelung des Abs. 4 verdrängt in ihrem Geltungsbereich – also nicht bei bestandskräftigem Leistungsbescheid (vgl. Rz. 49) – die allgemeine Regelung des § 52 SGB X (Steimer, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 103 Rz. 28; Wolf, in: Fichtner/Wenzel, a. a. O., § 103 Rz. 17).

 

Rz. 51

Mit beachtlichen Gründen wird ins Feld geführt, dass der Verweis auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Hemmung und den Neubeginn dem Wesen einer Erlöschensfrist widersprächen (H. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a. a. O., § 103 Rz. 33). In der Tat ist de lege lata zu erwägen, ob nicht zur Vermeidung einer unter Umständen jahrzehntelangen Anspruchsverfolgung und des damit zusammenhängenden Verwaltungsaufwandes gar keine Hemmung oder Unterbrechung im Rahmen der Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches eintreten soll. Denn auch und ­gerade über das Vorliegen der Voraussetzungen der verschiedenen Hemmungs- und Neubeginnformen kann gestritten werden. Im Sinne eines in angemessener Frist – 3 Jahre – eintretenden endgültigen Rechtsfriedens ist daher bei künftiger Novellierung von dem Verweis auf die Verjährungsvorschriften des BG...

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