Rz. 7

Bei der Fremdunterbringung handelt es sich um einen der stärksten Eingriffe in das Elternrecht. Vor der Vollzeitpflege wird daher sorgfältig aufzuklären sein, ob nicht andere Maßnahmen ausreichend sind, um die Gefährdungen aufzufangen. Dies folgt nicht zuletzt aus der allgemeinen Voraussetzung des § 27, wonach Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege geeignet und notwendig sowie eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet sein muss.

 

Rz. 8

Es gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind die – auch in § 27 normierten Kriterien – der Geeignetheit und der Erforderlichkeit (= Notwendigkeit) zu prüfen; außerdem erlangt das Prüfungsmerkmal der Angemessenheit im engeren Sinne besondere Bedeutung. Die Hilfe zur Erziehung ist geeignet, wenn sie in ihrer Art grundsätzlich tauglich ist, den bestehenden erzieherischen Bedarf im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen zu decken (Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 27 Rz. 38). Der Begriff der Notwendigkeit knüpft an die Formulierung des § 6 Abs. 1 JWG. Notwendig ist die Hilfe, wenn sie erforderlich ist, um eine dem Wohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung zu gewährleisten (Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 10/2006, § 27 SGB VIII Rz. 30), die konkrete Hilfe also zur Bedarfsdeckung erforderlich ist, weil andere Leistungen oder Maßnahmen des SGB VIII, die Hilfe Dritter oder Eigenhilfe der Eltern nicht ausreichen, um den festgestellten erzieherischen Bedarf zu decken; sog. Mangellage (Nellissen, a. a. O., Rz. 41). Angemessenheit im engeren Sinne liegt letztlich dann vor, wenn der erstrebte Zweck und der damit verbundene Eingriff im Verhältnis zu den Belastungen und Eingriffen in die Rechte der Beteiligten – also des Kindes und der Eltern – nicht außer Verhältnis stehen.

 

Rz. 8a

Ein Anspruch auf Vollzeitpflege kann sich nur dort ergeben, wo sich der Beurteilungsspielraum (vgl. Rz. 5) bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v 5.4.2022, 12 A 3242/20 Rz. 11, hier verneinend hinsichtlich der Unterbringung im Haushalt der Großmutter nach § 33).

 

Rz. 9

Fremdunterbringung ist dabei aber nicht als "ultima Ratio" i. S. eines Anspruchs erst nach "Ausprobieren" anderer ambulanter Hilfen zu verstehen. Sie kann im Einzelfall von Anfang an als die einzig geeignete und notwendige Hilfeart zur Förderung der Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen sein (so zutreffend für die Heimunterbringung nach § 34, was auch für § 33 gilt; vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 07/2022, Werkstand 2023, § 34 SGB VIII Rz. 5). Zunächst muss aber geprüft werden, ob ambulante, familienergänzende Maßnahmen, insbesondere nach § 31 (Sozialpädagogische Familienhilfe) oder teilstationäre Maßnahmen nach § 32 (Erziehung in Tagesgruppe) in Betracht kommen. Für eine Unterbringung von Kindern und Jugendlichen außerhalb der eigenen Familie kommen daher zunehmend solche Kinder und Jugendliche in Betracht, die nicht mehr über familienunterstützende Hilfen erreicht werden können (so ausdrücklich die gesetzgeberische Erwägung, vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 71). Bei der Angemessenheit im engeren Sinne darf bei der Prüfung nicht übersehen werden, dass der Schutz des Kindeswohls letztlich vorrangig vor dem Elternrecht ist. Das Kindeswohl verdrängt das Elternrecht (st. Rspr. des BVerfG seit BVerfG, Beschluss v. 29.7.1968, 1 BvL 20/63). Bei der Abwägung wird auch § 8a, der Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung einzubeziehen sein. Im Zweifelsfall ist der Schutz des Kindeswohls maßgeblich. Ist eine Fremdunterbringung das geeignete und notwendige Mittel, ist zu prüfen, ob eine Vollzeitpflege oder eine Heimunterbringung nach § 34 besser geeignet ist. Dies wird nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall im Rahmen der Feststellungen der erzieherischen Defizite und des erforderlichen Bedarfes geklärt werden können. Im Grundsatz werden zumindest bei jüngeren Kindern zu Recht vorrangig Pflegeverhältnisse begründet. Auch bei einer alternativen Unterbringung in einem Heim und unter Berücksichtigung der dort gegebenen personellen, fachpädagogischen Ressourcen, insbesondere durch den Einsatz von Bezugsbetreuern, die auf die Bindungsentwicklung von Kindern Rücksicht nehmen, werden Pflegefamilien den Bedürfnissen von Kindern nach dauerhaften und gleichbleibenden Bezugspersonen in einem familiären Umfeld in Regelfall deutlich besser gerecht. Für eine Heimunterbringung kann im Einzelfall sprechen, dass bei Kindern mit besonders hohem Förderbedarf – z. B. bei in der Herkunftsfamilie erlittenen Traumatisierungen und ähnlichen schweren Defiziten – bei einer Heimunterbringung professionellere Hilfe angeboten werden kann. Geeignete Abhilfe könnte in solchen Fällen die Vermittlung in eine Sonderpflegestelle bzw. Erziehungsstelle nach § 33 Satz 2 oder § 34 Satz 1 ("sonstige betreute Wohnform") scha...

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