Rz. 5

Die Grundvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 müssen erfüllt sein; insbesondere darf daher die Erziehung nicht gewährleistet sein. Wie bei allen anderen Hilfearten auch ist Kernvoraussetzung die Geeignetheit und Notwendigkeit der Maßnahme i. S. der in § 27 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzungen mit Doppelfunktion (zu den Voraussetzungen insoweit vgl. auch bei Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 33 Rz. 22). Die Geeignetheit ist daher nicht nur allgemein, sondern im Hinblick auf die konkrete Form der Hilfe zu überprüfen. Wie bei allen Hilfearten besitzt der Jugendhilfeträger bei der Entscheidung darüber, welche Hilfeart im Einzelfall geeignet und notwendig ist, einen Beurteilungsspielraum (zur Verengung und Anspruchsbegründung auf die konkrete Maßnahme vgl. Rz. 8a), der nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist (vgl. hierzu näher die Komm. zu § 27 unter dem Abschnitt Hilfearten nach Abs. 2 – Beurteilungsspielraum). Die Soll-Formulierung in der Vorschrift ist auf die Aufgabenstellung der Hilfe bezogen, sie kennzeichnet jedoch die Hilfe nicht als Soll-Leistung; es besteht vielmehr ein Rechtsanspruch (Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 01/2019, Werkstand 2023, § 33 SGB VIII Rz. 5). Weiterhin ist auch ein Antrag – jedenfalls aber eine entsprechend bekundete Willenserklärung – erforderlich (vgl. hierzu Komm. zu § 27 unter dem Abschnitt Antragserfordernis). Bei der Maßnahme müssen insbesondere die Regeln der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (vgl. Rz. 5 ff.).

 

Rz. 6

Anlässe der Unterbringung in einer Pflegefamilie können z. B. sein: Unvollständigkeit der Familie wegen Trennung der Eltern, Krankheit bzw. Tod eines oder beider Eltern, wirtschaftliche Notlagen, Alkohol- und Drogenprobleme, schwerwiegende Vernachlässigung über Jahre, Gewalt gegen Kinder, sexueller Missbrauch (Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 01/2019, Werkstand 2023, § 33 SGB VIII Rz. 11).

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