Rz. 18

Umstritten ist, ob eine Adoptionspflege als Hilfe zur Erziehung anzusehen ist (bejahend etwa Mrozynski, SGB VIII, § 33 Rz. 5; verneinend Kunkel, in: LPK-SGB VIII, § 33 Rz. 6; Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 33 Rz. 6). Man wird hier hinsichtlich des Zeitpunkts und der ursprünglichen Zielsetzung der Aufnahme des Kindes zu differenzieren haben. Denn auch eine als Hilfe zur Erziehung angelegte Vollzeitpflege ohne konkrete Adoptionsaussicht kann in eine Adoption münden. Denn vor und auch während einer langfristigen Hilfe außerhalb der Familie ist vom Jugendamt die Möglichkeit einer Adoption zu prüfen, § 36 Abs. 1 Satz 2. Begann die Fremdunterbringung des Kindes als Hilfe zur Erziehung und wechselt die Zielsetzung erst im Verlauf der Vollzeitpflege zur Adoption, so entfällt im Gegensatz zur "klassischen" Adoptionspflege nach § 1744 BGB die Pflegegeldzahlung erst zu dem Zeitpunkt, an dem die leiblichen Eltern ihre Einwilligungserklärungen in die Adoption formwirksam abgegeben haben. Erst dann tritt ein Ruhen der elterlichen Sorge einerseits und eine Unterhaltspflicht der zukünftigen Adoptiveltern andererseits ein, § 1751 Abs. 1 und Abs. 4 BGB (so auch Wiesner, SGB VIII, § 33 Rz. 40; Fischer, in: Schellhorn, SGB VIII, § 33 Rz. 6; Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 33 Rz. 128; Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 01/2019, Werkstand 2023, § 33 SGB VIII Rz. 26). Wurde das Kind oder der Jugendliche jedoch schon mit der Zielsetzung der Adoption in die Familie aufgenommen, wird man von einer Adoptionspflege nach § 1744 BGB auszugehen haben. Hiernach soll einer Adoption regelmäßig eine Probezeit vorausgehen, welche der Vorbereitung der Adoption dient. Anlass der Unterbringung und Zielsetzung erfüllen insoweit nicht die Voraussetzungen einer Hilfe zur Erziehung nach § 27. Daher entfallen auch die Annexleistungen, insbesondere die Zahlung des Pflegegeldes nach § 39. Hinsichtlich der fachlichen Begleitung kommt eine Adoptionshilfe nach § 9 AdVermiG in Betracht (vgl. auch Salgo, in: GK-SGB VIII, § 33 Rz. 32). Vgl. zum Adoptionsvorrang nach § 36 Abs. 1 Satz 2 auch die Komm. zu § 36 unter dem Abschnitt Adoptionsvorrang nach Satz 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge