1 Rechtsentwicklung und Allgemeines

 

Rz. 1

§ 32 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) seit 1.1.2012 in Kraft. Eingefügt wurde § 32 SGB VIII durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163). Dieser Hilfetypus war im früheren JWG nicht bekannt. Erziehungshilfe in einer Tagesgruppe wurde zunächst in Modellprojekten erprobt. Wegen positiver Rückmeldungen der Jugendhilfepraxis wollte der Gesetzgeber diese Hilfeform bewusst als eigenständigen Typus installieren (vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 70, 71). Historisch knüpfen die Tagesgruppen an die Heimerziehung an. Der Gesetzgeber ging in seiner Begründung zum Gesetzentwurf noch davon aus, dass Tagespflege vornehmlich in Einrichtungen, insbesondere in teilstationären Gruppen eines Heimes geleistet wird und sah diese Hilfeform als an der Schnittstelle zwischen ambulanten und stationären Hilfen angesiedelt, die zugleich die starren Grenzen zwischen den einzelnen Hilfeformen überwindet (BT-Drs., a. a. O.). Es erfolgten dann diverse Neubekanntmachungen, die die Vorschrift aber unverändert ließen, so durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 3.5.1993 ab 1.4.1993 (BGBl. I S. 637), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 15.3.1996 ab 1.1.1996 (BGBl. I S. 477), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.1998 ab 1.7.1998 (BGBl. I S. 3546), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 14.12.2006 ab 1.1.2007 (BGBl. I S. 3134) und eben zuletzt durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 11.9.2012 ab 1.1.2012 (BGBl. I S. 2022).

 

Rz. 2

An der Schnittstelle zwischen ambulanten und stationären Hilfen angesiedelt verfolgt § 32 insbesondere ein Ziel: Mit der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe und der Unterbringung in einer Familienpflegestelle soll die Fremdplatzierung eines Kindes oder Jugendlichen vermieden bzw. der Verbleib in der Herkunftsfamilie sichergestellt werden (so zutreffend auch Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 32 Rz. 14).

 

Rz. 3

Weitergehende zusammenfassende Hinweise zu den einzelnen Hilfearten finden sich unter www.betanet.de (zuletzt abgerufen am 31.3.2023), dem größten Portal für psychosoziale und sozialrechtliche Informationen im Gesundheitswesen. Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 31.3.2023).

2 Rechtspraxis

2.1 Erziehung in einer Tagesgruppe nach Satz 1

2.1.1 Anspruchsinhaber

 

Rz. 4

Anspruchsinhaber der Hilfe sind die Personensorgeberechtigten. Personensorgeberechtigte ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Die Pflicht und das Recht der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2, 1. Variante BGB die Personensorge und damit gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vertretung des Kindes (vgl. die Komm. zu § 27 unter dem Abschnitt Personensorgeberechtigte). Anspruchsinhaber sind also regelmäßig die Eltern, ggf. ein Ergänzungspfleger oder ein (Amts-)Vormund. Für junge Volljährige ist die Erziehung in einer Tagesgruppe nicht vorgesehen; § 41 Abs. 2 verweist ausdrücklich gerade nicht auf § 32 (und auch nicht auf § 31).

2.1.2 Hilfeempfänger

 

Rz. 5

Die Hilfe kommt nach dem Gesetzeswortlaut nur Kindern und Jugendlichen zugute (vgl. zum Adressatenkreis auch Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 32 Rz. 18). Eltern sind allerdings begleitend in die Hilfsmaßnahme einzubeziehen. Die Zusammenarbeit mit den Eltern wird auch in § 37 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich betont, der anordnet, dass bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 darauf hingewirkt werden soll, dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten (vgl. auch Rz. 20 ff. zur Methodik)

2.1.3 Anspruchsvoraussetzungen

2.1.3.1 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

 

Rz. 6

Nach Satz 1 soll Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Grundvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 müssen erfüllt sein; insbesondere darf daher die Erziehung nicht gewährleistet sein. Es muss sich dabei um Erziehungsdefizite handeln, die so gravierend sind, dass der Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in der Familie zwar gefährdet ist, aber mit den Mitteln der Tagesgruppenerziehung noch gesichert werden kann (Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 32 Rz. 15). Wie bei allen anderen Hilfearten auch ist Kernvoraussetzung die Geeignetheit und Notwendigkeit der Maßnahme i. S. der in § 27 ...

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