Rz. 18

Bereits der Gesetzgeber hat mit diesem Leistungsinhalt eine zentrale Funktion dieser besonderen Hilfeart erkannt und formuliert. An der Schnittstelle zwischen ambulanten und stationären Hilfen angesiedelt, überwindet diese Hilfeform die starren Grenzen zwischen den einzelnen Hilfeformen. Unter Nutzung der personellen und fachlichen Ressourcen einer Einrichtung wird das Kind gerade nicht aus seiner Familie und seinem sonstigen sozialen Umfeld herausgerissen (vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 71). Die Vorschrift selbst benennt des Weiteren insbesondere als Ziel der Hilfe einerseits die Unterstützung der Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen, andererseits die Sicherung des Verbleibs des Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie. Letzteres Ziel ist auch im Zusammenhang mit der besonderen Ausgestaltung der Hilfe an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Hilfe zu sehen. Die Kinder und Jugendlichen werden über große Zeiträume intensiv durch geeignete Fachkräfte außerhalb ihrer Familie gefördert, behalten jedoch ihren Lebensmittelpunkt bei ihrer Familie. Dieses Ziel ist in der Vorschrift ausdrücklich hervorgehoben und damit bei der Hilfeplanung entsprechend zu berücksichtigen.

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