1 Rechtsentwicklung und Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wird durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1.10.2005 eingefügt. Unter dem Eindruck spektakulärer Fälle von Kindesmissbrauch und Vernachlässigung von Kindern hat der Gesetzgeber die allgemeinen Vorschriften des ersten Kapitels um eine besondere Vorschrift zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ergänzt. Der Schutzauftrag folgt aus dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG normierten staatlichen Wächteramt. Als Programmsatz war dieser Schutzauftrag bereits in § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 3 normiert; § 8a konkretisiert die daraus erwachsenden Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Die Vorschriften zur vorläufigen Inobhutnahme und Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen werden durch das KICK ebenfalls systematisch neu geordnet und in § 42 zusammengefasst. Als weitere gesetzgeberische Instrumente zur Konkretisierung des Schutzauftrags wurden in § 45 die Gründe für die Versagung der Betriebserlaubnis für Einrichtungen konkretisiert, die Befugnis zur Weitergabe anvertrauter Daten bei internem oder externem Zuständigkeitswechsel geändert (§ 65) und die Anforderungen an die Prüfung der persönlichen Eignung von hauptamtlichen Mitarbeitern der Jugendämter und Landesjugendämter verschärft (§ 72a).

 

Rz. 2

Mit Wirkung zum 1.1.2012 wird Abs. 1 geändert, der bisherige Abs. 2 wird als Abs. 4 neu gefasst, der bisherige Abs. 3 wird in geänderter Fassung Abs. 2, der bisherige Abs. 4 wird in geänderter Fassung Abs. 3 und Abs. 5 wird neu eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975).

 

Rz. 2a

Durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 eingefügt, Abs. 4 Satz 2 durch die Sätze 2 und 3 ersetzt und Abs. 5 eingefügt. Der bisherige Abs. 5 wurde Abs. 6.

 

Rz. 3

Abs. 1 enthält Regelungen zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos. Abs. 2 normiert Voraussetzungen für die Anrufung des Familiengerichts und zur Inobhutnahme des Kindes, um dem Gefährdungsrisiko zu begegnen. Abs. 3 regelt die Zuständigkeit anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe und der Polizei, um dem Gefährdungsrisiko zu begegnen. Abs. 4 normiert die Anforderungen an Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen. Abs. 5 regelt die Informationsweitergabe unter verschiedenen örtlichen Trägern.

2 Rechtspraxis

2.1 Einschätzung des Gefährdungsrisikos

2.1.1 Begriff der Kindeswohlgefährdung

 

Rz. 4

Die in Art 6 Abs. 2 Satz 2 GG normierte Pflicht des Staates aufgrund des Wächteramtes stellt eine tief in Grundrechte des Kindes und der Eltern und Sorgeberechtigten eingreifende Befugnis dar. Sie beinhaltet zugleich eine Verpflichtung zum Tätigwerden, bei deren Nichterfüllung Ansprüche der Geschädigten wegen Amtspflichtverletzung und sogar strafrechtliche Konsequenzen erwachsen können. Deshalb muss die Eingriffsschwelle nicht nur im Interesse der zu schützenden Kinder und Jugendlichen, sondern auch im Interesse der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und ihrer Mitarbeiter gesetzlich präzise definiert werden; denn ein unberechtigtes Tätigwerden des Jugendamtes kann ähnlich schwerwiegende Konsequenzen haben wie die fehlerhafte Untätigkeit.

 

Rz. 5

Die Vorschrift definiert die Eingriffsschwelle nicht völlig neu, sondern legt die staatliche Eingriffsschwelle zugrunde, bei der das Familiengericht tätig werden muss. Sie wird definiert in § 1666 Abs. 1 BGB als eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes. Als in Betracht kommende Gefährdungshandlungen werden die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die Vernachlässigung des Kindes, das unverschuldete Versagen der Eltern und das Verhalten eines Dritten genannt. Inhaltlich werden die in Betracht kommenden Gefährdungshandlungen im Gesetzeswortlaut nur ansatzweise definiert. Die missbräuchliche Ausübung des Sorgerechts, die Vernachlässigung des Kindes, das unverschuldete Versagen der Eltern und das Verhalten Dritter werden inhaltlich nicht näher bezeichnet. Erscheinungsformen der Kindeswohlgefährdung sind nach allgemeiner Auffassung die körperliche oder seelische Vernachlässigung, die körperliche oder seelische Misshandlung und sexuelle Gewalt.

2.1.2 Gewichtige Anhaltspunkte

 

Rz. 5a

Das Jugendamt hat grundsätzlich in eigener Verantwortung die Eignung öffentlicher Hilfen zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung zu beurteilen und sie anzubieten. Andererseits ist dem Familiengericht das staatliche Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG in eigener Verantwortung auferlegt. Es besteht eine Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht und Jugendamt sowie die Pflicht zu einer kooperativen Zusammenarbeit. Gelingt die vorrangige Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht und Jugendamt nicht, besteht zwingend eine Letztverantwortli...

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