Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch

  • missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge,
  • Vernachlässigung des Kindes,
  • unverschuldetes Versagen der Eltern oder
  • das Verhalten eines Dritten

gefährdet ist.

Bei einer Kindeswohlgefährdung besteht eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Den Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung regelt § 8a SGB VIII. Bei einer dringenden Kindeswohlgefahr, die keinen zeitlichen Aufschub duldet, nimmt das Jugendamt das Kind in Obhut, § 42 SGB VIII. Daneben kann das Familiengericht Schutzmaßnahmen bei einer Kindeswohlgefährdung ergreifen (§ 1666 BGB).

1 Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung

Der Schutzauftrag des Jugendamtes verlangt, dass bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung das Amt das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mit Fachkräften abschätzt und ggf. das Familiengericht oder die Polizei hinzuzieht.

2 Schutzmaßnahmen des Familiengerichts

Die Maßnahmen des Familiengerichts sind vielfältig. Der Maßnahmenkatalog sieht

  • Öffentliche Hilfen,
  • Erzwingung des Schulbesuchs,
  • Schutzanordnung für das Lebensumfeld des Kindes,
  • Ersetzung von Erklärungen des Sorgerechtsinhabers[1],
  • Ge- und Verbote,
  • den Teil- oder vollständigen Entzug der elterlichen Sorge sowie
  • ein Sorgerechtsentzug auf Zeit

vor. So kann das Familiengericht anordnen, dass Eltern öffentliche Hilfen der Kinder und Jugendhilfe in Anspruch nehmen müssen. Darüber hinaus kann das Gericht im Rahmen einer Schutzanordnung bestimmen, dass ein mit dem Kind zusammenlebender misshandelnder Mitbewohner oder Elternteil die gemeinsame Wohnung nicht betreten darf.

Gericht kann auch andere Schutzmaßnahme wählen

Der Maßnahmenkatalog ist nicht abschließend. Er lässt auch alternative Entscheidungen des Familiengerichts zu.

Die vom Gericht gewählte Maßnahme muss verhältnismäßig sein, um die Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwehren. Maßgeblich ist dabei, was zum Wohl des Kindes geboten ist.

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