0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Aufgaben des Jugendamtes waren in § 4 JWG und § 5 Abs. 1 JWG aufgeführt und nach hoheitlichen und sonstigen Aufgaben differenziert. Nach der Einordnung der Kinder- und Jugendhilfe in das SGB VIII wurden durch das 1. SGB VIII Änderungsgesetz v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) Abs. 2 Nr. 4 geändert und Nr. 5 eingefügt. Durch das Beistandschaftsgesetz v. 4.12.1997 (BGBl. I S. 2846) wurden Abs. 3 Nr. 9 und 11 geändert. Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) wurde Abs. 3 Nr. 9 abermals geändert. Abs. 3 Nr. 2 wurde zum 1.10.2005 aufgehoben und Nr. 3 geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729). Es handelte sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 43 und zur Neufassung des § 42. Abs. 3 Nr. 6 wurde durch Art. 105 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586 mit Wirkung zum 1.9.2009 an die Diktion des FamFG angepasst.

Durch Art. 2 Nr. 2 des zum 1.1.2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I 2011 S. 2975) wurde die Aufzählung in Abs. 3 Nr. 12 angepasst. Das Jugendamt nimmt künftig keine Beglaubigungen vor. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (VerbaKJUVBG) v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) wurde Abs. 3 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.11.2015 eingefügt, der die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a) als andere Aufgabe der Jugendhilfe kennzeichnet. Durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) erfolgten mit Wirkung zum 10.6.2021 redaktionelle Änderungen in Abs. 2 Nr. 3 und 6. In Abs. 2 Nr. 3 wird der Begriff der Kindertagespflege, der bereits mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2004 eingeführt wurde, genannt. In Abs. 2 Nr. 6 wird der neu eingeführte § 41a genannt. Durch Art. 12 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wurde Abs. 3 Nr. 9, 10 und 11 mit Wirkung zum 1.1.2023 redaktionell an die Änderungen bzw. Einführung der §§ 53, 53a, 54 und 57 angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 2 entwickelt aus den Programmsätzen und Zielsetzungen des § 1 die Aufgaben der Jugendhilfe. Es handelt sich um eine grob gegliederte Aufzählung, wobei auf die jeweiligen Vorschriften verwiesen wird, welche konkrete Regelungen zu den Voraussetzungen, Leistungsinhalten und Eingriffsbefugnissen enthalten. Weder die Aufzählung noch die Verweisungen sind abschließend. Absatz 1 engt bereits den Kreis der in Abs. 2 und 3 aufgelisteten Leistungen und anderen Aufgaben ein. Nachfolgend werden (nur) Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien aufgeführt. Die im SGB VIII normierten organisatorischen Aufgaben werden nicht aufgezeigt. Dazu gehören die Regelungen des Datenschutzes (§§ 61 bis 68), die Organisationsstruktur der Jugendämter und Landesjugendämter (§§ 69 bis 72a), die Zusammenarbeit der öffentlichen und freien Träger einschließlich der Anerkennung und der Finanzierung der freien Träger und der Träger von Einrichtungen (§§ 73 bis 78g), Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung und zentrale Aufgaben (§§ 79 bis 84), Kostenerstattung (§§ 85 bis 89h), Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c) und Statistik (§§ 98 bis 103). Ferner werden die Aufgaben, die den Trägern der Jugendhilfe durch Vorschriften weiterer Spezialgesetze zugewiesen sind, nicht aufgeführt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Aufgaben, die den Jugendhilfeträgern durch das AdVermiG zugewiesen werden. Das AdVermiG gilt gemäß Art 2 Nr. 3 KJHG bis zur Einordnung als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches. Weitere Aufgaben sind den Trägern der Jugendhilfe durch §§ 38, 50 JGG im Rahmen der Jugendgerichtshilfe und durch § 80 (Strafvollzug bei Müttern mit Kindern) zugewiesen. Weitere Aufgabenzuweisungen enthalten das BauGB, das JuSchG und das UVG.

2 Rechtspraxis

2.1 Leistungen und andere Aufgaben

 

Rz. 3

Während zuvor im RJWG und im JWG die Aufgaben der Jugendwohlfahrt nach bedingten Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben sowie nach den Aufgaben der Jugendfürsorge und der Jugendpflege differenziert wurden, stellt § 2 unter den Aufgaben der Jugendhilfe die Sozialleistungen in den Vordergrund. Sie werden als "Leistungen" bezeichnet und in Abs. 2 aufgelistet. Sozialleistungen sind die in den einzelnen Büchern des SGB vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen (§ 1 SGB I). Die aus dem staatlichen Wächteramt erwachsenden Aufgaben zum Schutz des Kindeswohls werden als "andere Aufgaben" bezeichnet und in Abs. 3 aufgelistet. Sie stellen keine Sozialleistungen dar, sondern regeln sta...

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