(1) 1Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung[2] [Bis 25.11.2019: Erhebung und Verwendung] in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. 2Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. 3Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung[3] [Bis 25.11.2019: Erhebung und Verwendung] im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand[4] [Bis 31.12.2022: Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund] gilt nur § 68.
(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung[5] [Bis 25.11.2019: Erhebung und Verwendung] in entsprechender Weise gewährleistet ist.
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