(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über

 

1.

Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,

 

1a.

[2]Kinder in den Klassenstufen eins bis vier,

 

2.

Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege,

 

3.

Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die von diesen betreuten Kinder,

 

4.

die Empfänger

 

a)

der Hilfe zur Erziehung,

 

b)

der Hilfe für junge Volljährige und

 

c)

der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,

 

5.

Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,

 

6.

Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind,

 

7.

Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen,

 

8.

Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,

 

9.

Maßnahmen des Familiengerichts,

 

10.

[3]Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6,

Bis 31.12.2013:

10.

mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der Jugendarbeit,

 

11.

[4]die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen,

Bis 09.06.2021:

11.

die Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie

 

12.

die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sowie[5]

 

13.

Gefährdungseinschätzungen nach § 8a

als Bundesstatistik durchzuführen.

 

(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.

[1] § 98 geändert durch Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz — BKiSchG) vom 22.12.2011. Anzuwenden ab 01.01.2012.
[2] Nr. 1a eingefügt durch Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) vom 02.10.2021. Anzuwenden ab 01.07.2022.
[3] Nr. 10 geändert durch Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG) vom 29.08.2013. Anzuwenden ab 01.01.2014.
[4] Nr. 11 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.
[5] Angefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

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