(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über
1. |
Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen, |
2. |
Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege, |
3. |
Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die von diesen betreuten Kinder, |
4. |
die Empfänger
|
5. |
Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind, |
6. |
Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind, |
7. |
Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen, |
8. |
Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist, |
9. |
Maßnahmen des Familiengerichts, |
10. |
[3]Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6, |
Bis 31.12.2013:
10. |
mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der Jugendarbeit, |
11. |
[4]die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen, |
Bis 09.06.2021:
11. |
die Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie |
12. |
die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sowie[5] |
13. |
Gefährdungseinschätzungen nach § 8a |
als Bundesstatistik durchzuführen.
(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.
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