(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

 

(2) (weggefallen)

 

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

 

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

[1] § 69 geändert durch Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz — KiföG) vom 10.12.2008. Anzuwenden ab 16.12.2008.

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