Rz. 5

Gekürzt wird die Rente, die für den Versicherungsfall gezahlt wird, der ursächlich für die Heimpflege ist. Bei Bezug mehrerer Renten können also die anderen Renten nicht gekürzt werden, es sei denn, mehrere Versicherungsfälle tragen zur Heimpflege bei. Dann können auch diese gekürzt werden. Die Gesamtsumme der mehreren Kürzungen darf dabei aber nicht höher sein, als die zulässige Kürzung einer Rente. Gekürzt wird der Rentenzahlbetrag; die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibt bestehen. Renten, die gemäß §§ 57, 58 erhöht wurden, dürfen nur ohne die jeweilige Erhöhung berücksichtigt werden. Bei einer nach § 59 gekürzten Rente ist streitig, ob die ungekürzte (so z. B. Marschner, in: BeckOK SozR, SGB VII, § 60 Rz. 6; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, § 60 Rz. 5) oder die gekürzte Rente (so Ricke, in: KassKomm., SGB VII, § 60 Rz. 4; Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 60 Rz. 9; Padé, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 60 Rz. 9) in Ansatz gebracht wird. Letzterer Auffassung ist zu folgen, da nur unter Berücksichtigung des gekürzten Betrages der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation Rechnung getragen wird.

 

Rz. 6

Der Unfallversicherungsträger hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob, in welcher Höhe, für welche Zeitdauer und ab welchem Zeitpunkt er eine Kürzung vornimmt. Somit besteht keine Pflicht zur Rentenkürzung. Bei der Entscheidung, ob die Rente zu kürzen ist, kommt es darauf an, ob dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen des Versicherten angemessen ist. Hierbei ist der Familienstand des Versicherten, sein Einkommen sowie das der übrigen Familienmitglieder und die Höhe seiner weiterlaufenden fixen Kosten (Miete, sonstige Verpflichtungen) trotz der Heimpflege zu berücksichtigen. Da durch die Heimpflege aber auch gegebenenfalls Aufwendungen für den eigenen Unterhalt des Versicherten eingespart werden, sind diese gegenzurechnen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Angemessen ist eine Kürzung nur, wenn sie den Zweck des § 60 (vgl. hierzu Rz. 2) berücksichtigt. Die Angemessenheit ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll gerichtlich überprüfbar, während die gerichtliche Prüfung in Bezug auf die Ausübung des Ermessens nur auf etwaige Ermessensfehler begrenzt ist.

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