Rz. 2

Es wird davon ausgegangen, dass dem Versicherten während der Heimpflege wesentlich geringere Ausgaben für die Bestreitung seines Lebensunterhalts erwachsen. Daher hält der Gesetzgeber eine eventuelle Kürzung der Rente für angemessen. Je nach Umfang der Pflegeleistungen im Heim und nach den persönlichen Verhältnissen der Versicherten ist eine Kürzung bis zur Hälfte der Rente möglich. Zweck der Vorschrift ist es zu verhindern, dass ein Versicherter Doppelleistungen erhält. Der Teil der Verletztenrente, der zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, soll nicht in Form der Heimpflege, die auch Unterkunft und Verpflegung umfasst (Rz. 3), zweimal gewährt werden müssen.

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