0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift in der Fassung vom 20.12.2012 wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert. Traf § 63 bis zum 31.12.2016 Regelungen zur häuslichen Pflege, bezieht sich die Vorschrift seit dem 1.1.2017 auf die Leistungen für Pflegebedürftige. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde § 63 Abs. 3 durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) erneut geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 63 orientiert sich an §§ 28, 28a SGB XI. Abs. 1 macht deutlich, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege – ebenso wie die Leistungen nach dem SGB XI – grundsätzlich erst ab Pflegegrad 2 erbracht werden. Die an Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 zu gewährenden Leistungen sollen vor allem der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstständigkeit sowie dem Verbleib im häuslichen Umfeld dienen.

Die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten ist nach Auffassung des Gesetzgebers bei Personen mit Pflegegrad 1 regelmäßig so gering ausgeprägt, dass diese nur eingeschränkte Leistungen der Hilfe zur Pflege – nämlich solche nach § 63 Abs. 2 – benötigen (vgl. auch die Komm. zu § 66). Abs. 1 enthält daher für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 einen deutlich umfangreicheren Leistungskatalog als Abs. 2. Die Aufzählungen sind abschließend, wobei andere Vorschriften nach dem SGB XII unberührt bleiben. Hier dürfte insbesondere an Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70, Hilfe in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 oder auch eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 zu denken sein.

2 Rechtspraxis

2.1 Leistungen ab Pflegegrad 2

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 umfasst die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5

(1.) häusliche Pflege in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und anderen Leistungen gemäß § 64a bis § 64f,

(2.) teilstationäre Pflege gemäß § 64g,

(3.) Kurzzeitpflege gemäß § 64h,

(4.) einen Entlastungsbetrag gemäß § 64i und

(5.) stationäre Pflege gemäß § 65.

Die Vorschrift hat Einweisungsfunktion, näheres zu den einzelnen Leistungen folgt aus §§ 64a ff.

 

Rz. 4

Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass die Hilfe zur Pflege die Sterbebegleitung mit einschließt. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 SGB XI wird damit ins SGB XII übernommen. Ursprünglich sah der Gesetzentwurf eine vom SGB XI abweichende Formulierung vor (s. BT-Drucks. 18/9518, S. 25: "Begleitung in der letzten Lebensphase"), was von unterschiedlichen Seiten kritisiert worden war (vgl. z. B. Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27.9.2016, S. 17). Auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit wurde die Formulierung zur Vermeidung von Missverständnissen an § 28 Abs. 4 SGB XI angepasst (s. BT-Drucks. 18/10510, S. 128).

2.2 Eingeschränkte Leistungen

 

Rz. 5

Nach Abs. 2 umfasst die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 Pflegehilfsmittel gemäß § 64d, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds nach § 64e sowie den Entlastungsbetrag in Höhe von maximal 125,00 Euro gemäß § 66. Weitere Leistungen nach dem 7. Kapitel können sie nicht erhalten.

2.3 Persönliches Budget

 

Rz. 6

Abs. 3 entspricht weitgehend dem bisherigen § 61 Abs. 2 Satz 3, 4. Schon bisher bestand die Möglichkeit, dass Leistungen auf Antrag in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden können. Der Gesetzgeber hat die neue Vorschrift allerdings nicht mehr als Ermessensvorschrift ausgestaltet: Wird ein entsprechender Antrag gestellt, werden die Leistungen als Teil eines persönlichen Budgets ausgeführt. Dessen wesentliches Ziel ist es, den Leistungsberechtigten zu unterstützen, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Leistungsberechtigte können durch das Persönliche Budget selbst entscheiden, welche Hilfen sie wann, wie und durch wen in Anspruch nehmen.

In der vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 geltenden Fassung verwies § 63 Abs. 3 auf § 17 SGB IX i. V. m. der Budgetverordnung. Da der Gesetzgeber durch das BTHG ab dem 1.1.2018 die wesentlichen Regelungen zum Persönlichen Budget in § 29 SGB IX zusammengefasst hat, ist § 63 Abs. 3 ebenfalls durch das BTHG dahingehend geändert worden, das nunmehr auf § 29 SGB IX verwiesen wird.

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