Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:

 

1.

Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b,

 

2.

Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,

 

3.

zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a, ohne dass § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss,

 

4.

Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40,

 

5.

finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40,

 

6.

Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b,

Ab 01.07.2025:

7.

Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42b,

 

7.

[2]Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42a,

 

8.

einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3,

 

9.

zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,

 

10.

zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a,

 

11.

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45,

 

12.

den Entlastungsbetrag gemäß § 45b,

 

13.

die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b.

[1] § 28a geändert durch Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Anzuwenden bis 30.06.2025.

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