Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:
1. |
2. |
Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3, |
3. |
zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a, ohne dass § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss, |
4. |
Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40, |
5. |
finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40, |
6. |
Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b, |
Ab 01.07.2025:
7. |
Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42b, |
7. |
[2]Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42a, |
8. |
einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3, |
9. |
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b, |
10. |
zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a, |
11. |
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45, |
12. |
den Entlastungsbetrag gemäß § 45b, |
13. |
die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b. |
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