Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat, durch nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.

[1] § 39a geändert durch Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen vom 23.03.2022. Anzuwenden ab 26.03.2022.

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