Rz. 2

§ 63 orientiert sich an §§ 28, 28a SGB XI. Abs. 1 macht deutlich, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege – ebenso wie die Leistungen nach dem SGB XI – grundsätzlich erst ab Pflegegrad 2 erbracht werden. Die an Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 zu gewährenden Leistungen sollen vor allem der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstständigkeit sowie dem Verbleib im häuslichen Umfeld dienen.

Die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten ist nach Auffassung des Gesetzgebers bei Personen mit Pflegegrad 1 regelmäßig so gering ausgeprägt, dass diese nur eingeschränkte Leistungen der Hilfe zur Pflege – nämlich solche nach § 63 Abs. 2 – benötigen (vgl. auch die Komm. zu § 66). Abs. 1 enthält daher für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 einen deutlich umfangreicheren Leistungskatalog als Abs. 2. Die Aufzählungen sind abschließend, wobei andere Vorschriften nach dem SGB XII unberührt bleiben. Hier dürfte insbesondere an Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70, Hilfe in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 oder auch eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 zu denken sein.

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