Rz. 56

Wie oben (Rz. 25) dargestellt, kann das RBEG nicht ohne die Vorschriften der §§ 27a bis 29 (insbesondere § 28) und umgekehrt können die genannten Vorschriften nicht ohne die hierauf bezogenen Regelungen des RBEG verstanden werden. Deshalb erfolgt die Kommentierung der Vorschriften des RBEG an den Stellen der gesetzlichen Regelungen des SGB XII, zu denen sie inhaltlich gehören. Es verbleiben daher hier nur allgemeine Anmerkungen und die Kommentierung isolierter Regelungen des RBEG.

 

Rz. 57

Das RBEG ist gemeinsam mit den geänderten Vorschriften des SGB XII und SGB II als Art. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.1.2011 in Kraft getreten. Es ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) zum 1.1.2017 neu gefasst worden.

 

Rz. 58

Das Gesetz enthält insgesamt 9 Paragraphen, deren Aufbau sich aus dem Grundsatz in § 1 RBEG erklärt. Danach werden auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur EVS 2013 die Regelbedarfsstufen nach den §§ 2 bis 8 des RBEG bestimmt. Dabei enthalten die §§ 2 und 3 RBEG Regelungen zur Bestimmung und Abgrenzung der Referenzhaushalte (vgl. Rz. 31 f.). Nach § 4 RBEG richtet sich die Abgrenzung der unteren Einkommensschichten (vgl. Rz. 31 f.). Aus den §§ 5 und 6 RBEG ergeben sich die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonen- und Familienhaushalte (vgl. Rz. 51). Die Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben ergibt sich aus § 7 RBEG (vgl. Rz. 54) und die Einteilung sowie Festlegung der Regelbedarfsstufen aus § 8 RBEG (vgl. Rz. 52). Davon unabhängig enthält § 9 RBEG (systematisch nicht glücklich – dazu Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 28 Rz. 83) Regelungen zum Eigenanteil bei Mittagsverpflegung und Schülerbeförderung.

 

Rz. 59

§ 9 Abs. 1 RBEG ist bezogen auf § 34 Abs. 6, wonach für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, unter den dort genannten Bedingungen die Mehraufwendungen für das gemeinsame Mittagessen anerkannt werden (zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 34). Vor dem Hintergrund der hierdurch eintretenden Ersparnis ist ein Eigenanteil von 1,00 EUR pro Person und Mittagessen zu berücksichtigen. § 9 Abs. 2 RBEG ist bezogen auf § 34 Abs. 4, wonach für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, sie aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt seit dem 1.1.2017 i. d. R. nicht mehr ein Betrag von 5,00 EUR monatlich, sondern der sich aus § 9 Abs. 2 RBEG ergebende Betrag.

 

Rz. 60

Die Höhe des Eigenanteils in § 9 Abs. 1 RBEG basiert weiterhin auf der Sonderauswertung Familienhaushalte mit einem Kind unter 18 Jahren (BT-Drs. 18/9984 S. 87). Die Berechnung des Eigenanteils wurde nach der Gesetzesbegründung stark vereinfacht (BT-Drs. 17/3404 S. 90). So wurde keine Differenzierung nach Altersstufen vorgenommen. Der ermittelte Durchschnittsbetrag über alle Altersstufen ergab für die tägliche Ernährung einen Betrag i. H. v. 2,62 EUR (EVS 2008: 2,98 EUR). Entsprechend der Aufteilung des täglichen Ernährungsaufwands auf Frühstück, Mittag- und Abendessen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der SvEV ergab sich ein Anteil von 39,41 % (39,05 %) für das Mittagessen. Dieser Anteil ergibt übertragen auf die durchschnittlichen täglichen Verbrauchsausgaben für Ernährung einen Betrag für das Mittagessen i. H. v. 1,03 EUR (1,16 EUR). Dieser Betrag wurde auf 1,00 EUR abgerundet.

 

Rz. 61

§ 10 RBEG in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung enthielt eine "Weiterentwicklungsklausel", die erst sehr spät, nämlich im Vermittlungsverfahren, Eingang in das Gesetz gefunden hat (vgl. BT-Drs. 17/3404), weil der Bundesrat erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens zur Ermittlung der Regelbedarfe hatte (vgl. Lenze, in: LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, Anh. § 28, RBEG Vorbemerkung). Die Vorschrift zeugte also von dem "schlechten Gewissen", das der Gesetzgeber offenbar selbst bei der Neuregelung hatte. Dabei muss man ihm allerdings zugute halten, dass es innerhalb der verhältnismäßig kurzen, letztlich auch nicht eingehaltenen Frist, die das BVerfG für die Neuregelung gesetzt hatte (weniger als 11 Monate), relativ schwierig gewesen ist, die nicht ganz einfachen strukturellen Fragen, die mit der Regelbedarfsbemessung zusammenhängen, umfassend und widerspruchsfrei zu lösen (ähnlich Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 26. EL II/2012, § 28 Rz. 69).

 

Rz. 62

Vor diesem Hintergrund enthielt Abs. 1 eine generelle "Weiterentwicklungsklausel", wonach auf der Grundlage der (nächsten) EVS 20...

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