Rz. 3

Der Gesetzgeber hat in Abs. 1 die besondere Bedeutung der Beratung und Unterstützung der Leistungsberechtigten hervorgehoben, die schon in § 10 Abs. 2 als Teil der Leistungsform "Dienstleistung" ausdrücklich erwähnt worden sind. Anders als in § 10 Abs. 2 geht es nicht (auch) um eine rechtliche Beratung, sondern um eine Beratung und erforderlichenfalls Unterstützung, welche den Leistungsberechtigten nach dem SGB XII eine aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und das Erreichen eines menschenwürdigen Existenzminimums ermöglicht (vgl. Streichsbier, a. a. O., § 11 Rz. 1). Die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Beratung entspricht dem Grunde nach einem subjektiv-öffentlich-rechtlichen Anspruch des Leistungsberechtigten auf Beratung und Unterstützung (vgl. Berlit, a. a. O., § 11 Rz. 4). Oftmals wird die Beratung und Unterstützung zu einer Leistungsabsprache nach § 12 Abs. 2 führen. Durch die Anknüpfung an die "Aufgaben des SGB XII" wird klar, dass Anspruchsberechtigte nach dem SGB II nur Anspruch auf Beratung nach § 11 haben, soweit sie nach dem SGB XII ansonsten leistungsberechtigt sind (vgl. BSG, Urteil v. 13.7.2010, B 8 SO 14/09 R); da Sozialhilfe nach § 15 SGB XII vorbeugend geleistet werden soll, greifen die Beratungs- und Unterstützungsverpflichtungen allerdings bereits bei einem potenziell Leistungsberechtigten nach dem SGB XII (vgl. BSG, Urteil v. 25.8.2011, B 8 SO 20/10 R). Die dem Anwendungsbereich des SGB II unterfallenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten können z. B. keine Beratungsleistungen in Form der Schuldnerberatung nach Abs. 4 Satz 2 beanspruchen, sondern sind auf die Leistungen des § 16a Nr. 2 SGB II zu verweisen; diese setzen allerdings gemäß § 14 SGB II eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II voraus und können nicht präventiv in Anspruch genommen werden. Die Beratung dürfte insgesamt als nicht justiziabler Vorgang anzusehen sein, der sich nicht in der Form eines Verwaltungsaktes niederschlägt (vgl. BSG, Urteil v. 15.11.2012, B 8 SO 22/10 R).

Was die Inhalte von Beratung und Unterstützung betrifft, so werden in den Abs. 2 und 3 der Vorschrift vom Gesetzgeber nähere inhaltliche Vorgaben gemacht (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 10).

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