0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Mit der damalig vorgesehenen schriftlichen Leistungsabsprache sollte die kooperative Vorgehensweise verstärkt werden, da die erfolgreiche Überwindung der Notlage wie auch die Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft in vielfältiger Weise von der aktiven Mitwirkung des Leistungsberechtigten abhängig ist (BT-Drs. 15/1514 S. 56).

Durch Art. 5 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) – ist § 12 mit Wirkung zum 1.1.2023 grundlegend modifiziert worden und regelt nun die Vorbereitung für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 11 und die Vereinbarung über die angestrebte Tätigkeit. Die Kommentierung wurde im Rahmen eines Autorenwechsels vollständig überarbeitet.

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3873 S. 108) zur Rechtsänderung zum 1.1.2023 heißt es wie folgt:

Zitat

In der geltenden Fassung regelt § 12 SGB XII die "Leistungsabsprache" zur Umsetzung von unterstützenden und aktivierenden Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 und 4 SGB XII. Aufgrund der Neufassung von § 11 SGB XII und insbesondere der Klarstellung, dass es sich dabei um unterstützende Maßnahmen auf freiwilliger Grundlage handelt, kann es keine verbindliche "Leistungsabsprache" im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mehr geben. Die Überschrift der Vorschrift ist deshalb in "Vorbereitung für die Aufnahme einer Tätigkeit und Unterstützung" abzuändern.

Für die Vorbereitung für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 3 wird in Absatz 1 dem Sozialhilfeträger ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Ziel der Vorbereitung ist es, durch geeignete und angemessene Maßnahmen eventuell aufgrund einer vollen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit bestehende Einschränkungen so zu mindern, dass sie der Aufnahme einer Tätigkeit nicht entgegenstehen. Dies umfasst auch die Betreuung eines Kindes.

Anstelle der Leistungsabsprache in der geltenden Fassung wird in Absatz 2 die Möglichkeit geschaffen, mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person eine unverbindliche Vereinbarung in Textform über die angestrebte Tätigkeit sowie die für erforderlich angesehenen Maßnahmen nach Absatz 1 zu treffen. Eine getroffene Vereinbarung soll in einem geeigneten Zeitraum gemeinsam überprüft werden. Dies schließt auch die Überprüfung der Erreichbarkeit des angestrebten Ziels und damit gegebenenfalls auch inhaltliche Anpassungen der Vereinbarung ein.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die zum 1.1.2023 erfolgte grundlegende Änderung von § 11 hatte die vollständige Neufassung des § 12 zur Folge. § 11 Abs. 3 und 4 regeln nunmehr seit dem 1.1.2023 die Unterstützung von leistungsberechtigten Personen, insbesondere mit dem Ziel der aktiven Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und bei der freiwilligen Aufnahme einer (entgeltlichen) Tätigkeit. § 12 konkretisiert diese Unterstützungsleistungen; dabei knüpft die Regelung an § 11 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 und damit an den Wunsch der Leistungsberechtigten zur Aufnahme einer Tätigkeit an. Da Abs. 1 ausdrücklich auch auf § 11 Abs. 3 Satz 2 Bezug nimmt, muss nicht auf die freiwillige Aufnahme einer Tätigkeit zur Einkommenserzielung abgezielt werden; es kann sich z. B. auch um die beabsichtigte Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit handeln (vgl. auch Luthe, in: Hauck/Noftz SGB XII, 6. Ergänzungslieferung 2023, § 12 Rz. 17, 19). Zweck der Vorschrift ist die nähere Konkretisierung der unterstützenden Maßnahmen, damit dem Wunsch des Leistungsberechtigten an der Aufnahme einer nicht zwingend entgeltlichen Tätigkeit nachgekommen werden kann (vgl. auch Dauber, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, Sozialgesetzbuch XII, Bd. 1, Stand: Juni 2023, § 12 Rz. 3).

2 Rechtspraxis

2.1 Unterstützende Maßnahmen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 regelt, dass die erforderliche Vorbereitung für die Aufnahme einer (entgeltlichen) Tätigkeit insbesondere Maßnahmen umfasst, die geeignet und angemessen sind, die in Abs. 1 Satz 1 exemplarisch aufgelisteten Einschränkungen der Leistungsberechtigen (volle Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit) auszugleichen oder zu vermindern, damit diese ihrem Wunsch entsprechend eine (entgeltliche) Tätigkeit aufnehmen können. In Abs. 1 Satz 2 und 3 wird klargestellt, dass nicht nur Maßnahmen zum Ausgleich und zur Verringerung der in Abs. 1 Satz 1 genannten körperlichen Einschränkungen umfasst werden, sondern auch geeignete und angemessene Maßnahmen, die Einschränkungen bei der Aufnahme einer freiwilligen Tätigkeit durch die Pflege eines Angehörigen oder beispielhaft durch fehlende Kinderbetreuung vermindern oder ausgleichen.

Bedingung für die normierten Unterstützungsleistungen ist, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 vorliegen und damit der freiwillige Wunsch des Leistungsb...

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