Rz. 3

Leistungsberechtigt sind gemäß Satz 1 minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung i. S. v. § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII zusammenleben (zum Begriff der Wohnung vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XII und die Komm. zu § 3a Rz. 13). Der Sofortzuschlag gilt für Leistungsberechtigte nach § 1a, § 2 sowie § 3 AsylbLG. Wie bereits die Bezeichnung "Sofortzuschlag" erkennen lässt, soll der monatliche Betrag zusätzlich zur Bedarfsdeckung gewährt werden.

 

Rz. 4

Der Sofortzuschlag wird gemäß Satz 2 erstmals für den Monat Juli 2022 und von da an monatlich gezahlt. Einen Endzeitpunkt nennt das Gesetz nur indirekt. In der Gesetzesbegründung heißt es, bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung solle er die erforderlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts um einen zusätzlichen Betrag, der unabhängig von der geltenden Höhe der Regelbedarfe oder anderer Bedarfe erbracht wird, ergänzen. Im Rahmen der Prüfung der Einführung einer Kindergrundsicherung solle eine Neudefinition des soziokulturellen Existenzminimums von Kindern und Jugendlichen erfolgen. Dies beinhaltet die Prüfung sämtlicher Bestandteile des soziokulturellen Existenzminimums, einschließlich der Regelbedarfe und ihrer Ermittlung (BT-Drs. 20/1411 S. 17). Durch diese noch immer nicht verabschiedeten gesetzlichen Regelungen soll dereinst der Sofortzuschlag abgelöst werden.

 

Rz. 5

Ein gesonderter Antrag auf den Sofortzuschlag ist nicht erforderlich. Es gilt der Kenntnisgrundsatz (§ 6b i. V. m. § 18 SGB XII). Das Gesetz enthält keine Regelungen dazu, wie hinsichtlich des Sofortzuschlages verfahren werden soll, wenn die Leistungen nach dem AsylbLG zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben werden. Anders als in § 72 Abs. 2 SGB II gibt es in § 16 keine Regelung darüber, dass der Sofortzuschlag in einem solchen Fall nicht rückwirkend aufgehoben und zurückgefordert werden darf. Es ist ebenfalls nicht geregelt, ob der Anspruch abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

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