Rz. 13

Gemäß Abs. 1 Nr. 1 beträgt der Regelsatz für erwachsene Leistungsberechtigte, wenn sie die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, 182,00 EUR im Jahr 2023. Voraussetzung ist, dass der erwachsene Leistungsberechtigte in einer von Gemeinschafts- oder Sammelunterkünften abtrennbaren Wohnung i. S. d. § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII (früher § 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG) lebt. Wohnung ist nach der Begriffsdefinition in § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen. Abs. 1 Nr. 1 findet auch dann Anwendung, wenn mehrere Erwachsene in einem Haushalt leben, soweit sie nicht mit Partnern in Paarhaushalten und soweit sie nicht der Regelbedarfsstufe 2a oder 3a zuzuordnen sind. Auch alleinstehende Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind der Bedarfsstufe 1 zuzuordnen.

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