0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie entspricht im Kern dem bisherigen § 3 GSiG, enthält einen abschließenden Leistungskatalog und verweist im Wesentlichen auf Regelungen im Dritten Kapitel. Im Unterschied zum GSiG werden Grundsicherungsleistungen nunmehr flexibel nach einer einzelfallbezogenen Bedarfsprüfung und nicht mehr pauschaliert erbracht.

Art. 10 Nr. 2 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) ersetzte zum 30.3.2005 in Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 das Wort "Antragsberechtigten" durch das Wort "Leistungsberechtigten". Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens (so zutreffend Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 42 Rz. 2); denn der Gesetzgeber hatte bereits in § 41 den Begriff des "Leistungsberechtigten" eingeführt, auf den sich § 42 bezieht. Es war daher geboten, die missglückte Formulierung in § 42 dem Sprachgebrauch des § 41 (sowie des übrigen SGB XII, vgl. §§ 1 und 19) anzugleichen (BR-Drs. 676/04 S. 67; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 42 Rz. 3).

Satz 1 Nr. 2 ist durch Art. 1 Nr. 10a des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2670) mit Wirkung zum 7.12.2006 neu gefasst worden. Dabei stellte der Gesetzgeber im ersten Halbsatz klar, dass die Unterkunftskosten für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel gemäß § 29 zu übernehmen sind (BT-Drs. 16/2711 S. 11). Im zweiten Halbsatz wird die Anrechnung der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Zuständigkeitsbereich des Trägers der Sozialhilfe auf stationär untergebrachte Leistungsberechtigte begrenzt. Im Unterschied zur bisherigen Fassung werden damit Leistungsberechtigte in teilstationären Einrichtungen nicht mehr erfasst, weil hier keine Unterkunftskosten in der Einrichtung anfallen, sondern die häuslichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen sind; diese sind wiederum nach dem ersten Halbsatz von § 42 Satz 1 Nr. 2 zu ermitteln (BT-Drs. 16/2711 S. 11). Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) wurde Satz 1 Nr. 4 erweitert und eine Verweisung auf § 33 (Vorsorgebeiträge) eingefügt. Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) v. 16.7.2009 (BGBl. I S. 1959) wurde mit Wirkung zum 23.7.2009 in Abs. 1 zusätzlich auf die inzwischen nicht mehr geltende Fassung des § 28a (erforderliche Hilfe für den Schulbesuch) verwiesen.

Durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2011 neu gefasst und an die Neustrukturierung des Dritten Kapitels angeglichen. Die Verweise auf einzelne Vorschriften des Dritten Kapitels werden dabei vorwiegend durch Verweise auf die betreffenden Abschnitt e des Dritten Kapitels ersetzt. Materielle Änderungen ergaben sich hieraus nicht.

Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2783) wurde Nr. 1 mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert.

Durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) sind mit Wirkung zum 1.1.2016 in dem Satzteil vor Nr. 1 die Wörter "Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" durch die Wörter "Bedarfe nach diesem Kapitel" ersetzt worden; die Überschrift wurde entsprechend angepasst. Ferner sind in Nr. 4 das Wort "Aufwendungen" durch das Wort "Bedarfe" und das Wort "Kosten" durch das Wort "Bedarfe" ersetzt worden. Nach der Gesetzesbegründung sind damit inhaltliche Änderungen nicht verbunden (vgl. BT-Drs. 18/6284 S. 26).

§ 42 Nr. 4 und 5 der Vorschrift wurde mit Art. 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) mit Wirkung zum 1.7.2017 neu gefasst. Bei der Neufassung von § 42 Nr. 4 und 5 wird bei der Übersicht der Bedarfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen §§ 37a und 42a vorgenommen (BT-Drs. 18/9984). Zugleich wird der Regelungsinhalt bei § 42 Nr. 4 zur besseren Übersicht in 2 Buchstaben aufgeteilt. In Nr. 4a werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung von Personen genannt, die entsprechend des neu eingefügten § 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften haben. In Nr. 4b werden die pauschalierten Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Zusammenhang mit den Lebensunterhaltsbedarfen bei stationärer Unterbringung übernommen. Die Höhe der pauschalierten Bedarfe für Unterkunft und Heizung ergibt s...

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