Rz. 69

Der Antragsteller muss antragsberechtigt sein. Für die Antragsberechtigung sind die gleichen Voraussetzungen zu prüfen wie für die Klagebefugnis bei der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. Rz. 25 und die Kommentierung zu § 54). Die typische Fallkonstellation ist der Antrag auf Verpflichtung des Leistungsträgers zur Leistungsgewährung im Wege der einstweiligen Anordnung nach Ablehnung einer Leistung durch einen Sozialleistungsträger. Abs. 2 Satz 1 entspricht i. V. m. Abs. 3 SGG dem § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO (vgl. BR-Drs. 132/01 S. 55).

 

Rz. 70

Antragsberechtigt können auch öffentlich-rechtliche Körperschaften sein (LSG NRW, Beschluss v. 6.9.2010, L 11 KA 3/10 B ER, MedR 2011 S. 392: Ehrschutz; Beschluss v. 15.11.2006, L 16 B 28/06 KR ER; Beschluss v. 28.5.2002, L 5 B 29/02 KR ER, NZS 2002 S. 502; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 25.11.2005, L 5 ER 99/05 KR, ZM 2006 Nr. 3 S. 98; LSG Niedersachsen, Beschluss v. 16.5.1997, L 5 Ka 12/97 ER, Breithaupt 1998 S. 228). Der Gegenauffassung (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 31. 8. 2005, L 5 B 210/05 KR ER, Breithaupt 2006 S. 101) kann nicht gefolgt werden, denn sie würde letztlich zu einer partiellen Rechtsschutzverweigerung, z. B. in Wettbewerbsstreitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung (hierzu LSG NRW, Beschluss v. 28.5.2002, L 5 B 29/02 KR ER, NZS 2002 S. 502), führen (Keller, SGG, § 86b Rn. 26). An den Anordnungsgrund sind aber erhöhte Anforderungen zu stellen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 9.8.2004, L 4 KR 193/04 ER, NZS 2905 S. 166).

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