Rz. 1

Die Vorschriften der §§ 193 bis 195 regeln, inwieweit ein Beteiligter im Verhältnis der Beteiligten zueinander verpflichtet ist, die eigenen Prozesskosten endgültig zu tragen oder die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, und wie dieser prozessuale Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen ist. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zugunsten des Obsiegenden zu erfolgen hätte oder der Staat zwingend die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen hätte, wenn der Bürger mit seinem Begehren durchdringt, existiert nicht (BSG, Urteil v. 25.2.2004, B 11 AL 24/08 R, und v. 13.5.2006, B 6 KA 62/04 R). Die Konkretisierung des einem Beteiligten zustehenden prozessualen Anspruchs auf Erstattung seiner Prozesskosten (Kostenerstattungsanspruch) erfolgt in zwei aufeinander aufbauenden Entscheidungen. In der ersten Stufe wird in einer Kostenentscheidung (auch als Kostengrundentscheidung bezeichnet) entschieden, ob und ggf. in welchem Umfang ein Beteiligter die Erstattung seiner Kosten verlangen kann. Auf Grundlage der Kostenentscheidung wird in der zweiten Stufe in einer weiteren Entscheidung der aus der Kostengrundentscheidung resultierende Kostenerstattungsanspruch beziffert (Kostenfestsetzungsverfahren). Der Kostenerstattungsanspruch verjährt in 3 Jahren (§ 195 BGB), wenn er rechtskräftig festgestellt ist in 30 Jahren (§ 197 Nr. 3 BGB).

 

Rz. 2

In Verfahren, in denen eine nach § 183 kostenprivilegierte Person als Kläger oder Beklagter beteiligt ist, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 193 (vgl. Komm. zu § 197a Rz. 3f, insbesondere zur sog. kombinierten Kostenentscheidung). Die Vorschrift des § 193 betrifft grundsätzlich nur das Verhältnis der Beteiligten bezüglich der außergerichtlichen Kosten untereinander. Abgesehen von dem Ausnahmefall des Verfahrens nach § 182a fallen in Verfahren i. S. v. § 183 als Gerichtskosten nur Pauschgebühren nach §§ 184ff. an. Die Pauschgebühren sind nicht erstattungsfähig (§ 193 Abs. 4) und können dem Gegner nicht auferlegt werden. Die Kostenentscheidung ist im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen nicht vom Grundsatz bestimmt, dass der unterliegende Beteiligte oder der Beteiligte, der einen Rechtsbehelf zurücknimmt, die Verfahrenskosten der anderen Beteiligten trägt; die Entscheidung steht im sachgemäßen Ermessen des Gerichts. Im Verfahren nach § 193 wird nur geprüft, ob ein Beteiligter in einem Verfahren nach § 183 Kosten dem Grunde nach zu tragen hat. Die Prüfung, ob Kosten eines Beteiligten erstattungsfähig, notwendig und in der Höhe berechtigt sind, ist Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens, das in § 197 geregelt ist.

 

Rz. 3

§ 193 Abs. 4 ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) neu gefasst worden.

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